BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/VST/005/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Die Corona-Pandemie beeinflusst derzeit das soziale und wirtschaftliche Leben eines jeden Einzelnen in nicht abschätzbarem Ausmaß und die Gewerbetreibenden in besonderem Maße was zu vermehrten Engpässen diverser Zahlungen führen kann.

Aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen in Bezug auf steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020 sowie der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020, wird bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen von der Erhebung der Stundungszinsen/ Säumniszuschläge ab dem Zeitraum der Veröffentlichung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I vom 20.04.2020 bis zum 31.12.2020 abgesehen.

Die Gewerbetreibenden werden im Mitteilungsblatt 05/2020 darauf hingewiesen, beim zuständigen Finanzamt eine Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung für 2020 zu beantragen.

Erhalten die Gewerbetreibenden eine Gewerbesteuerabrechnung aus Vorjahren, zu deren Zahlung sie aufgrund der Corona-Pandemie aktuell nicht in der Lage sind, besteht die Möglichkeit der Beantragung einer zinslosen Stundung im Amt Carbäk. Dazu muss der ausgearbeitete Antrag auf Stundung/Vollstreckungserleichterung ausgefüllt werden und dem Amt Carbäk zugestellt.

Die Möglichkeit der zinslosen Stundung besteht auch bei anderen öffentlichen Steuern und Gebühren, sofern der Antrag begründet ist und bewilligt wird. Eine zinslose Stundung aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie ist grundsätzlich nur bis zum 30.12.2020 möglich.

Die Zuständigkeit in Bezug auf den Erlass von Nebenforderungen im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen liegt bei den Gemeinden für anfallende Stundungszinsen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf beschließt in ihrer Sitzung am 03.06.2020, gemäß des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen in Bezug auf steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020 sowie der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020, bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen auf die Erhebung der Stundungszinsen im Rahmen einer gewährten Stundung ab dem Zeitraum der Veröffentlichung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I vom 20.04.2020 bis zum 31.12.2020 zu verzichten.

 

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Unter Heranziehung aller eingenommenen Stundungszinsen im Durchschnitt der letzten 3 Jahre (2017-2019) könnte ein Einnahmeverzicht von bis zu ca. 300,00 EUR auf dem Produktkonto 61200.4720000 (Stundungszinsen) im Teilhaushalt 3 zu verzeichnen sein.

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

 

keine

 

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Anlagen

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