BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/BAU/297/2020
Grunddaten
- Betreff:
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Aufstellungsbeschluss für die 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 für das Gebiet zwischen Roggentin und Neu Roggentin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV)
- Federführend:
- BEL/SG Bauamt
- Bearbeiter:
- Christin Burmeister
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Roggentin
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15.06.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt/Problemstellung:
Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 1 für das Gebiet zwischen Roggentin und Neu Roggentin ist mit Ablauf des 19.04.1995 in Kraft getreten. Planungsziel war und ist die Ansiedlung von Gewerbebetrieben im Sinne von § 8 BauNVO.
Bei der Umsetzung der für die Ansiedlung notwendigen Erschließungsleistungen entstanden insbesondere im nördlichen Bereich der Planstraße C Abweichungen zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplans und der tatsächlichen Herstellung der dort bestehenden Wendeanlage der Planstraße C. Diese Abweichungen führten im Benehmen mit der Neuordnung der Grundstücke und der weiteren gewerblichen Entwicklung dieser Flurstücke. Die Umsetzung von Einzelvorhaben scheitert jetzt im Rahmen der Vorhabenzulassung an diesen Widersprüchen.
Änderungen zum Maß der baulichen Nutzung sind jedoch nicht erforderlich.
Die aufgezeigte Problemstellung soll innerhalb des Verfahrens zur 8. Änderung so gelöst werden, dass das städtebauliche Gesamtkonzept in den Grundzügen erhalten bleibt, jedoch die Ausnutzbarkeit der gewerblichen Baugrundstücke bedarfsgerecht optimiert wird.
Das Leitbild der gemeindlichen Planung unterliegt durch die oben beschriebenen Randkorrekturen keinen Änderungen. Durch die geringfügige Reduzierung der festgesetzten Verkehrsflächen der Planstraße C kann weiterhin die erforderliche Erschließung der im Geltungsbereich bestehenden und geplanten gewerblichen Nutzungen gewährleistet werden.
Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass sich im Vergleich der ursprünglichen und der neuen Regelungen faktisch keine Änderungen für den planerischen Willen der Gemeinde ergeben. Die 8. Änderung des Bebauungsplans berührt also die Grundzüge der ursprünglichen Planung nicht.
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b) BauGB genannten Schutzgüter, Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie Europäischer Vogelschutzgebiete ist durch die beabsichtigen Festsetzungen nicht zu befürchten.
Die Zulassung eines Vorhabens mit der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht ist im Rahmen der Bebauungsplanänderung nicht geplant.
Es bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 BImSchG zu beachten sind.
Insofern darf das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden. Im Gegensatz zum Normalverfahren kann bei diesem Verfahren auf die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verzichtet werden, zudem muss keine Umweltprüfung mit eigenem Umweltbericht angefertigt werden. Dennoch sind alle für die Planung relevanten Umweltbelange in die Abwägung einzustellen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in Ihrer Sitzung am 15.06.2020 folgende Punkte:
- Für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich beschließt die Gemeinde Roggentin die Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 für das Gebiet zwischen Roggentin und Neu Roggentin im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.
- Ziel des Änderungsverfahrens ist eine geringfügige Reduzierung der festgesetzten Verkehrsfläche der Planstraße C zugunsten einer resultierenden Ausdehnung des Gewerbegebietes einschließlich der bestehenden Baugrenze, ohne dass die Grundzüge des rechtskräftigen Bebauungsplans damit berührt werden.
- Die Aufstellung des Bebauungsplans wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB findet gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht statt. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. § 4c BauGB (Überwachung) ist nicht anzuwenden.
- Der Beschluss zur Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 für das Gebiet zwischen Roggentin und Neu Roggentin im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 für das Gebiet zwischen Roggentin und Neu Roggentin werden vom Flächeneigentümer übernommen.
Die Sicherung ist über einen städtebaulichen Vertrag erfolgt.
Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:
Keine
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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781,9 kB
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