BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV//081/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

 

 

 

Gemäß § 44 Abs. 4 der derzeit geltenden Kommunalverfassung M-V (KV M-V) dürfen nur noch der Bürgermeister oder sein Stellvertreter Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen einwerben oder das Angebot einer Zuwendung entgegennehmen.

Über die Annahme und Vermittlung entscheidet gemäß § 6 Abs. 2 i der Hauptsatzung der Gemeinde Poppendorf

bis zu einer Wertgrenze von 100,00 € der Bürgermeister

                    ab 100,00 € die Gemeindevertretung.

 

 

Folgende Spende ist am 28.01.2020 r die Gemeinde Poppendorf eingegangen:

 

1.     Yara GmbH Co.KG Yara Finance   1000,00 €     zur Förderung des                                                              Brandschutzes

Hanninghof 35                            ( Spende FFW Poppendorf)

     48249lmen

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 03.08.2020

die Annahme der unter Nr. 1 aufgeführten Spende im Sinne des § 44 Abs. 4 KV M-V von

 

  1. Yara GmbH & Co. KG Yara Finance 1.000,00 €für die Förderung des Brandschutzes

Zweigniederlassung Yara Rostock FFW Poppendorf

Hanninghof 35, 48249 Dülmen

 

 

 

 

 

 

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Derzeitig wird die Spende auf dem Verwahrkonto 12600.379910 (Spenden vor Annahme nach § 44 Abs. 4 KV M-V) verbucht. Mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf wird diese zur Verwendung auf das Produktkonto 12600.462900 (sonstige laufende Erträge), Teilhaushalt 2 umgebucht.

Nicht zweckgebundene und nicht verbrauchte Spenden werden ins nächste Jahr vorgetragen

 

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

 

 

keine

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