BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/Käm/386/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

 

Die derzeit geltende Dienstanweisung zu Stundungen, Niederschlagungen und Erlassen sowie Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Amtes Carbäk und seiner amtsangehörigen Gemeinden wurde durch Beschluss AA 17/09/2002 vom 11.04.2002 seitens des Amtsausschusses sowie durch die entsprechenden Beschlüsse der Gemeindevertretungen bestätigt. Mit Unterzeichnung am 26.08.2010 trat die 1. Änderung der Dienstanweisung zu Stundungen, Niederschlagungen und Erlassen sowie Aussetzung der sofortigen Vollziehung in Kraft.

Aufgrund der praktischen Erfahrungen aus den vergangenen Jahren wurde die neue Dienstanweisung zum Forderungsmanagement erstellt. Diese wurde mit Datum vom 10.07.2020 von der Amtsvorsteherin unterzeichnet.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 17.08.2020 die Aufhebung der Dienstanweisung Stundungen, Niederschlagungen und Erlassen sowie Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Amtes Carbäk und seiner amtsangehörigen Gemeinden. Gleiches gilt für die 1. Änderung vom 26.08.2010.

 

Beschlussvorschlag 2:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 17.08.2020 das Inkrafttreten der Dienstanweisung zum Forderungsmanagement (gemäß Anlage) des Amtes Carbäk und seiner amtsangehörigen Gemeinden mit Unterzeichnung vom 10.07.2020 durch die Amtsvorsteherin.

 

Beschlussvorschlag 3:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 17.08.2020 das Inkrafttreten der Anlage zur Dienstanweisung zum Forderungsmanagement für die Forderungsbewertung der Jahresabschlüsse 2018 und 2019 des Amtes Carbäk und seiner amtsangehörigen Gemeinden mit Unterzeichnung vom 10.07.2020 durch die Amtsvorsteherin.

 

Das Außerkraftsetzen der Dienstanweisung zu Stundungen, Niederschlagungen und Erlassen sowie Aussetzung der sofortigen Vollziehung sowie das Inkrafttreten der Dienstanweisung zum Forderungsmanagement und deren Anlage erfolgt am Tage nach Beschluss der Dienstanweisung zum Forderungsmanagement des Amtes durch den Amtsausschuss.

 

 

 

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen: keine

 

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten: keine

 

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