BV Amt nur ein Gremium (i.d.R. AA) - BV/HBA/302/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

 

Gemäß § 37 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Datenschutzbeauftragter zu benennen.

Bei Behörden oder öffentlichen Stellen kann nach Abs. 3 ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

 

Mit Beschluss AA 03/02/2018 vom 22.03.2018 wurde der gemeinsame Datenschutzbeauftragte des ZweckverbandsElektronische Verwaltung in M-V“ zum behördlichen Datenschutzbeauftragten im Amt Carbäk benannt. Zu seiner Stellvertretung wurde Frau Viktoria Krauberger (jetzt: Kolodziej) bestellt.

 

Frau Kolodziej bittet aus persönlichen und dienstlichen Gründen um die Entbindung von der Aufgabe als stellv. Datenschutzbeauftragte. Es ist daher eine neue Stellvertretung zu bestellen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Amtsausschuss des Amtes Carbäk beschließt in seiner Sitzung am 10.09.2020 die Bestellung von Frau Viktoria Kolodziej zur stellvertretenden behördlichen Datenschutzbeauftragten zu widerrufen.

 

Des Weiteren wird Frau Karin Bau mit sofortiger Wirkung zur stellvertretenden behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

-

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

-

 

 

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