BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/BAU/343/2020

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Der Bebauungsplans Nr. 12 der Gemeinde Broderstorf für das Gebiet Hinter dem Lindenweg, süstlich des Lindenwegs, zwischen dem Haubenweg und der Bundesstraße B110 befindet sich derzeit in der 3. Änderung. Inhalt der 3. Änderung war bisher die bauplanungsrechtliche Heilung eines städtebaulichen Missstandes im südwestlichen Bereich des Plangebiets. Hier hat ein Grundstückseigentümer seinen Carport und eine Garage in einem Bereich errichtet, der nicht für die Bebauung vorgesehen war. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

 

Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass es weitere Bereiche gibt, bei denen die bestehende Bebauung in Konflikt mit den Festsetzungen des Bebauungsplans steht. So haben mehrere Grundstückseigentümer im Mühlenteich Nebenanlagen (Schuppen, Gartenhäuser u. ä.) außerhalb der festgesetzten Baugrenze errichtet, was lediglich ausnahmsweise zulässig ist. Es handelt sich bei den in Rede stehenden Nebenanlagen vornehmlich um solche, die nach § 61 LBauO M-V verfahrensfrei errichtet werden können. D. h. eine Beantragung bei der Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde ist nicht erforderlich. Zwar sind alle Bauherren verpflichtet auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Vorschriften der LBauO M-V sowie die Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplans einzuhalten. Gleichwohl werden solche baulichen Anlagen entgegen den geltenden Vorschriften aus einfacher Unwissenheit errichtet. Im Mühlenteich gestaltet sich die derzeitige Lage so, dass die Nebenanlagen außerhalb der Baugrenze quasi zur Regel geworden sind. Dieser Missstand kann entweder durch die Einleitung von bauordnungsrechtlichen Verfahren (Abrissverfügung u. ä.) geregelt werden oder aber durch eine Änderung des Bebauungsplans in der Weise, dass die Überbauung der im B-Plan festgesetzten Baugrenze mit Nebenanlagen i. S. d. der LBauO M-V zulässig ist.

 

Da die Einleitung von mehreren bauordnungsrechtlichen Verfahren unverhältnismäßig erscheint, wird die Änderung des Bebauungsplans empfohlen. Nach Rücksprache mit dem Planungsbüro, welches derzeit die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 betreut, kann die Behebung des aufgezeigten Missstandes im laufenden Verfahren erfolgen. Hierfür ist allerdings ein 2. Entwurf mit erneuter Auslegung und Trägerbeteiligung erforderlich, was mit geringen Mehrkosten verbunden ist.

 

Die Gemeinde Broderstorf wird um Bestätigung des Nachtragsangebots der ign waren GbR vom 03.09.2020 gebeten.

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf beschließt in ihrer Sitzung am 07.10.2020, das Nachtragsangebot der ign waren GbR vom 03.09.2020 für einen zweiten Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 der Gemeinde Broderstorf zu bestätigen.

 

Die Bürgermeisterin und ihr Stellvertreter werden ermächtigt, die Auftragsbestätigung zu unterzeichnen.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 der Gemeinde Broderstorf belaufen sich auf ca. 5.219,34 €. Hinzu kommen nunmehr Mehrkosten für den zweiten Entwurf der 3. Änderung in Höhe von 1.218,00 € zzgl. der Kosten für Vervielfältigungen und Ausdrucke.

 

Im TH 2 stehen für das Haushaltsjahr 2020 auf dem Produktkonto 51100.5625500 noch finanzielle Mittel in Höhe von 61.5239,16 € zur Verfügung.

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

Keine

Reduzieren

Anlagen

Loading...