BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/BEI/016/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Entscheidung über Außerkraftsetzung der Satzung der Gemeinde Poppendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes "Untere Warnow Küste" für das Jahr 2021 und folgende sowie Entscheidung über daraus resultierender Hebesatzanpassung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV)
- Federführend:
- HuF/SG Beiträge
- Bearbeiter:
- Julia Burow
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Finanzausschuss Poppendorf
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28.09.2020
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Unterbrochen
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Gemeindevertretung Poppendorf
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Entscheidung
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28.09.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt/Problemstellung:
Bei der letzten Beratung des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow Küste“ zur Rohrleitungserneuerung berichtete der Verbandsvorsteher Herr Schmeil, dass die Hansestadt Rostock keine WBV-Gebühren auf die Grundstückseigentümer umlegt. Mit Beschluss vom 17.10.2007 wurde in Rostock die „Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des WBV“ außer Kraft gesetzt und mit gesondertem Beschluss festgelegt, dass der Verbandsbeitrag über die Grundsteuer B umgelegt wird. Diese Aussage hat die Amtsvorsteherin des Amtes Carbäk, Frau Elgeti, zu der Überlegung veranlasst, die Umsetzung dieser Verfahrensweise für die Gemeinden des Amtes aus Gründen der Erhöhung der Verwaltungseffizienz anzustreben.
Allgemeines:
Die Gemeinde Poppendorf hat im Jahr 2020 einen Verbandsbeitrag an den WBV „Untere Warnow Küste“ in Höhe von 27.022,22 € gezahlt. Durch das Amt wurden Gebühren in Höhe von 27.604,58 € angeordnet (Mehrertrag i.H.v. 600,00 € aufgrund der kalkulierten Verwaltungskosten).
Seit 2018 erfolgt die Abrechnung über das im Amt eingesetzte Kataster-Programm, wodurch eine gerechte und korrekte Abrechnung der genauen Flächen entsprechend der Nutzung erfolgen kann. Der Verwaltungsaufwand für die Veranlagung hat sich durch den Einsatz der Fachsoftware reduziert. Die Veranlagung der 340 Gebührenpflichtigen erfolgt über Dauerbescheide, sodass neue Bescheide nur bei Änderungen gefertigt werden.
Bislang verzichten in Mecklenburg – Vorpommern nur die größeren Städte auf die Veranlagung der Umlage, die sich in der Flächennutzung grundlegend von der Gemeinde Poppendorf unterscheiden.
Durch die Verwaltung wurden 2 Varianten mit verschiedenen finanziellen Auswirkungen erarbeitet:
Variante 1:
Die Satzung der Gemeinde Poppendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow Küste“ bleibt weiterhin bestehen, die Abrechnung erfolgt auch in der Zukunft aufgrund der tatsächlichen Nutzung gegenüber der einzelnen Eigentümer der Flächen.
Variante 2:
Die Satzung der Gemeinde Poppendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow Küste“ wird ab dem Veranlagungsjahr 2021 außer Kraft gesetzt. Die Mindereinnahmen werden über die gleichmäßige Erhöhung der Grundsteuer A und B kompensiert.
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Grundsteuer A | % | Ertrag | Hebesatz in % | Ertrag |
aktueller Hebesatz | 200 | 9.956,81 € | 250 | 12.446,01 € |
Durchschnittshebesatz | 319 | 15.881,11 € | Mehrertrag | 2.489,20 € |
in M-V |
| + 5.924,30 € |
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Nivellierungshebesatz | 323 | 16.080,25 € |
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als Grundlage für den kommunalen Finanzausgleich |
| + 6.123,44 € |
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Grundsteuer B | % | Ertrag | Hebesatz in % | Ertrag |
aktueller Hebesatz | 300 | 170.047,74 € | 350 | 198.389,03 € |
Durchschnittshebesatz | 375 | 212.559,68 € | Mehrertrag | 28.341,56 € |
in M-V |
| + 42.511,94 € |
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Nivellierungshebesatz | 427 | 242.034,62 € |
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als Grundlage für den kommunalen Finanzausgleich |
| + 71.986,88 € |
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Bsp.:
• Landwirtschaftliche Flächen (im Eigentum 8,07 ha) neu: Grundsteuer A 250 %
Messbetrag: 61,35 €
bisher WBV: 134,35 €neu: 0,00 €
bisher Grundsteuer: 122,70 €neu: 153,38 €Differenz: 30,68 €
Minderkosten: 103,67 €
• EFH mit 628 m² (Wohnbaufläche) neu: Grundsteuer B 350 %
Messbetrag 38,04 €
bisher: WBV: 3,37 €neu: 0,00 €
bisher Grundsteuer: 114,12 €neu: 133,14 € Differenz: 19,02 €
Mehrkosten: 15,65 €
Durch die gleichmäßige Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B um jeweils 50 % ist mit Mehreinnahmen in Höhe von 30.830,76 € zu rechnen, sodass die Verbandsbeiträge an den WBV in Höhe von 27.022,22 € und angekündigte Erhöhungen zumindest teilweise gedeckt sind.
Zu beachten ist, dass dieser Effekt einmalig ist. Nach Aussage des WBV „Untere Warnow Küste“ ist in den nächsten Jahren mit weiteren Erhöhungen zu rechnen, die Hebesätze können allerdings nur bis zum 30.06. auf den 01.01. des jeweiligen Haushaltsjahres angepasst werden. Dadurch ist mit dem zeitlichen Auseinanderfallen der Beitragserhöhung für den WBV sowie daraus resultierender Haushaltsbelastung und dem gegenüber notwendige Hebesatzerhöhung zum Ausgleich der beitragsbedingten Haushaltsbelastung zu rechnen. Die Gemeinde ist nach den Grundsätzen sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung entsprechend den Festlegungen in den §§ 43 ff. Kommunalverfassung M-V (KV M-V) und insbesondere der Regelung in § 44 Abs.2 KV M-V verpflichtet,
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,
1. soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.
Die Einnahmen der Gemeinde auf Grundlage der gegenüber den Bürgern erhobenen Steuern sind gleichzeitig maßgebend für die Berechnung der Steuerkraftmesszahl der Gemeinde. Die Steuerkraftmesszahl der Gemeinde wiederum bildet die Grundlage bei der Berechnung des Finanzausgleichs in Form der durch das Innenministerium an die Gemeinde ausgezahlten Schlüsselzuweisungen.
Zu beachten ist, dass unabhängig von dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesatz durch das Innenministerium ein Nivellierungshebesatz für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen der Gemeinde zu Grunde gelegt wird. Das bedeutet, wenn der Hebesatz der Gemeinde aus der Haushaltssatzung geringer ist als der Nivellierungshebesatz des Innenministeriums wird der Gemeindehaushalt ein Steueraufkommen angerechnet, dass sie in der veranschlagten Höhe nicht einnimmt.
Grundlage der Berechnungen zum Finanzausgleich ist das Finanzausgleichsgesetz M-V (FAG M-V), das durch den jährlichen Orientierungsdatenerlass des Innenministeriums für das kommende Haushaltsjahr konkretisiert wird. Aus dem Orientierungsdatenerlass für die Haushaltsplanung 2020 vom 30. Oktober 2019 sind nachfolgende Nivellierungshebesätze festgelegt:
Den Berechnungen zur Steuerkraft 2018 der Gemeinden für den Finanzausgleich 2020 liegen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 FAG M-V folgende Nivellierungshebesätze zu Grunde:
- Grundsteuer A: 323 %
- Grundsteuer B: 427 %
- Gewerbesteuer: 381 %.
Diese Hebesätze werden bei den Berechnungen zur Steuerkraft einschließlich bis zum Jahr 2023 Berücksichtigung finden.
Für die Gemeinde Poppendorf wurde das für das Haushaltsjahr 2020 nachfolgendes Steueraufkommen zu Grunde gelegt:
Grundsteuer A | Grundsteuer B | Gewerbesteuer | |||||||||
Ist- | Hebe- satz der Gem. | Steuermess- | Steuerkraft- | Ist- | Hebe- satz der Gem. | Steuermess- | Steuerkraft- | Ist- | Hebe- satz der Gem. | Steuermess- | Steuerkraft- |
Auf- kommen | betrag | zahl | Auf- kommen | betrag | zahl | Auf- kommen | betrag | messzahl | |||
| Sp.6 / Sp.7 | Sp.8 x niv. |
| Sp.10 / Sp.11 | Sp.12 x niv. |
| Sp.14 / Sp.15 | Sp.16 x niv. | |||
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| Hebesatz |
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| Hebesatz |
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| Hebesatz | |||
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6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 |
6.459 | 200 | 3.230 | 10.431 | 166.268 | 300 | 55.423 | 236.655 | -642.481* | 300 | -214.160* | -815.951* |
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| *Minusbeträge sind Besonderheit aufgrund 7stelliger | |||
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| Gewerbesteuerrückzahlungen | |||
Differenz in EUR |
| GrundSt A |
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| GrundSt B |
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| GewerbeSt | |
zur tatsächlichen Steuereinnahme: | 3.972 |
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| 70.387 |
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| -173.470 | ||
Summe der fehlenden Steuereinnahmen aus den Realsteuern: |
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| -99.291 |
Durch die Ankündigung im Orietierungsdatenerlass zur Haushaltsplanung 2020 in Bezug auf die Beständigkeit der Nivellierungshebesätze bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2023 sollte die Gemeinde eine langfristige und dauerhafte Einnahmesicherung anstreben, die gleichfalls ihren tatsächlichen Steuereinnahmen entspricht, und zwar durch die Erhöhung der Realsteuerhebesätze auf das Niveau der Nivellierungshebesätze. Durch die Festsetzung der Hebesätze der Gemeinde in Höhe der Nivellierungshebesätze ergäbe sich, dass die berechneten Steuerkraftmesszahlen der Gemeinde den tatsächlichen Steuereinnahmen entsprechen würden.
Ein Einnahmeverzicht widerspricht den Grundsätzen sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung.
Bei der gleichmäßigen Erhöhung der Hebesätze kommt es zu Mehrkosten für die Eigentümer, die im Gemeindegebiet Flächen zu Wohn- und Gewerbezwecken besitzen. Die Eigentümer der sonstigen Grundstücksflächen (Betriebs-, Erholungs-, Landwirtschaftliche Flächen, Flächen anderer Nutzung) werden entlastet, obwohl sie den Großteil der Gesamtgemeindefläche ausmachen:
Die Gesamtfläche der Gemeinde umfasst ca. 1.402 ha. Diese teilt sich gem. Satzung auf:
Waldfläche: 207 ha• Grundsteuer A •
Sonstige Grundstücksflächen:982 ha• Grundsteuer A •
Gebäude- und Freifläche, Verkehrsfläche:199 ha• Grundsteuer B •
Wasserfläche:16 ha• abgabenbefreit •
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 28.09.2020 die Außerkraftsetzung der Satzung der Gemeinde Poppendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow Küste“ ab dem Jahr 2021 bei gleichzeitiger Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A auf 250 % und für die Grundsteuer B auf 350 % zum 01.01.2021.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Außerkraftsetzung der Satzung der Gemeinde Poppendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow Küste“ kommt es zu Mindereinnahmen auf dem Produkt 55200 (öffentliche Gewässer, Gewässerschutz) Konto 4322900/6322900 (sonstige Entgelte) in Höhe von ca. 28.000,00 € im Teilhaushalt 3.
Durch die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B kommt es zu folgendem Mehrertrag:
Produkt 61100 (Steuern) Konto 4011100 (Grundsteuer A) 2.489,20 € - Hebesatz 250 %
Produkt 61100 (Steuern) Konto 4012101 (Grundsteuer B) 28.341,56 € - Hebesatz 350 %
Die Mehreinzahlungen sind auf den korrespondieren Finanzkonten zu verzeichnen
Die derzeit von der Gemeinde Poppendorf an den Wasser- und Bodenverband „Untere Warnow Küste“ zu zahlenden Verbandsbeiträge in Höhe von 27.022,22 € werden mit der Hebesatzerhöhung auf kompensiert.
Abstimmungsergebnis:
__ Ja - Stimmen__ Nein - Stimmen __ Stimmenthaltung(en)
Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten: keine
