BV Gemeinde mehrere Gremien - BV/BEI/018/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

 

Bei der letzten Beratung des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow Küste“ zur Rohrleitungserneuerung berichtete der Verbandsvorsteher Herr Schmeil, dass die Hansestadt Rostock keine WBV-Gebühren auf die Grundstückseigentümer umlegt. Mit Beschluss vom 17.10.2007 wurde in Rostock die „Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des WBV“ außer Kraft gesetzt und mit gesondertem Beschluss festgelegt, dass der Verbandsbeitrag über die Grundsteuer B umgelegt wird. Diese Aussage hat die Amtsvorsteherin des Amtes Carbäk, Frau Elgeti, zu der Überlegung veranlasst, die Umsetzung dieser Verfahrensweise für die Gemeinden des Amtes aus Gründen der Erhöhung der Verwaltungseffizienz anzustreben.

Allgemeines:

Die Gemeinde Roggentin hat im Jahr 2020 einen Verbandsbeitrag an den WBV „Untere Warnow Küste“ in Höhe von 19.191,88 gezahlt. Durch das Amt werden Gebühren in Höhe von ca.  20.500,00 angeordnet (Mehrertrag i.H.v. 1.232,00 aufgrund der kalkulierten Verwaltungskosten).

Seit dem Jahr 2017 erfolgt die Abrechnung der WBV-Gebühren über das im Amt eingesetzte Kataster-Programm, wodurch eine gerechte und korrekte Abrechnung der genauen Flächen entsprechend der Nutzung erfolgen kann. Der Verwaltungsaufwand für die Veranlagung hat sich durch den Einsatz der Fachsoftware reduziert. Derzeit erfolgt die Pflege der Daten in den Fachprogrammen unter gleichzeitiger rückwirkender Bescheiderstellung ab dem Veranlagungsjahr 2017.

In Mecklenburg Vorpommern verzichten derzeit nur die größeren Städte auf die Veranlagung der Umlage, die sich in der Flächennutzung grundlegend von der Gemeinde Roggentin unterscheiden.

Durch die Verwaltung wurden 2 Varianten mit verschiedenen finanziellen Auswirkungen erarbeitet:

Variante 1:

Die Satzung der Gemeinde Roggentin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow Küste“ bleibt weiterhin bestehen, die Abrechnung erfolgt auch in der Zukunft aufgrund der tatsächlichen Nutzung gegenüber den einzelnen Eigentümern der Flächen.

Variante 2:

Die Satzung der Gemeinde Roggentin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow Küste“ wird ab dem Veranlagungsjahr 2021 außer Kraft gesetzt. Die Mindereinnahmen können über die Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuer A und B kompensiert werden, das Steueramt hat hierzu eine separate Beschlussvorlage erarbeitet.

Die Erhöhung der Hebesätze hat jedoch nur einen einmaligen Effekt. Nach Aussage des WBV „Untere Warnow Küste“ ist in den nächsten Jahren mit weiteren Erhöhungen zu rechnen, die Hebesätze können allerdings nur bis zum 30.06. auf den 01.01. des jeweiligen Haushaltsjahres angepasst werden. Dadurch ist mit dem zeitlichen Auseinanderfallen der Beitragserhöhung für den WBV sowie daraus resultierender Haushaltsbelastung und dem gegenüber notwendige Hebesatzerhöhung zum Ausgleich der beitragsbedingten Haushaltsbelastung zu rechnen. Die Gemeinde ist nach den Grundsätzen sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung angehalten, alle Einnahmen zu generieren und nicht darauf zu verzichten, §§ 43, 44 KV MV.

Nachtrag: Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Roggentin hat sich in seiner Sitzung am 21.09.2020 für die Variante 1 ausgesprochen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 12.10.2020 die Satzung der Gemeinde Roggentin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow Küste“ nicht außer Kraft zu setzen.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die satzungsgemäße Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow Küste“ erhält die Gemeinde Einnahmen auf dem Produkt 55200 (öffentliche Gewässer, Gewässerschutz) Konto 4322900/6322900 (sonstige Entgelte) in Höhe von ca. 20.500,00 € im Teilhaushalt 3.

 

Abstimmungsergebnis:

 

__ Ja - Stimmen__ Nein - Stimmen __ Stimmenthaltung(en)

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

keine

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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