BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/HAU/143/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

 

Gem. Beschluss GV/05/09/2019 der Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin wurde Frau Silvia Lang als zweites weiteres Mitglied der Gemeinde Roggentin im Amtsausschuss des Amtes Carbäk gewählt.

Nach Rücksprache mit dem Bürgermeister Herrn Holtz möchte Frau Lang auf eigenen Wunsch als Mitglied des Amtsausschusses des Amtes Carbäk zurücktreten.

 

Gemäß § 132 Abs. 2 der Kommunalverfassung M-V entsenden Gemeinden bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2 weitere Mitglieder in den Amtsausschuss.

Neben dem Bürgermeister der Gemeinde Roggentin hat die Gemeindevertretung zwei weitere Mitglieder zu wählen. Gleichzeitig hat die Gemeindevertretung gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde Roggentin für jedes weitere Mitglied des Amtsausschusses einen Stellvertreter zu wählen.

 

Als bisherige Vertreterin des zweiten weiteren Mitgliedes der Gemeinde Roggentin im Amtausschuss des Amtes Carbäk wurde Frau Prof. Dr. Birgit Steffenhagen gem. Beschluss GV/05/10/2019 gewählt.

 

Die Besetzung des Amtsausschusses erfolgt nach den Grundätzen der Verhältniswahl.

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Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 12.10.2020, den/die Gemeindevertreter/in (Herr/ Frau Vorname, Name) als zweites weiteres Mitglied der Gemeinde Roggentin im Amtsausschuss des Amtes Carbäk zu wählen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

__ Ja - Stimmen__ Nein - Stimmen __ Stimmenthaltung(en)

 

 

Beschluss 2:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 12.10.2020, den/die Gemeindevertreter/in (Herr/ Frau Vorname, Name) als Vertreter des zweiten weiteren Mitgliedes der Gemeinde Roggentin im Amtsausschuss des Amtes Carbäk zu wählen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

__ Ja - Stimmen__ Nein - Stimmen __ Stimmenthaltung(en)

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

 

keine

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