Beschlussvorlage - BV/STE/066/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Realsteuersätze ab dem 01.01.2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- HuF/SG Steueramt
- Bearbeiter:
- Janine Below
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss Roggentin
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Roggentin
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Entscheidung
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12.10.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt/Problemstellung:
Die Gemeinde ist entsprechend den Festlegungen in den §§ 43 ff. Kommunalverfassung M-V (KV M-V) und insbesondere der Regelung in § 44 Abs.2 KV M-V verpflichtet,
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,
1. soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.
Die Einnahmen der Gemeinde auf Grundlage der gegenüber den Bürgern erhobenen Steuern sind gleichzeitig maßgebend für die Berechnung der Steuerkraftmesszahl der Gemeinde. Die Steuerkraftmesszahl der Gemeinde wiederum bildet die Grundlage bei der Berechnung des Finanzausgleichs in Form der durch das Innenministerium an die Gemeinde ausgezahlten Schlüsselzuweisungen.
Zu beachten ist, dass unabhängig von dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesatz durch das Innenministerium ein Nivellierungshebesatz für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen der Gemeinde zu Grunde gelegt wird. Das bedeutet, wenn der Hebesatz der Gemeinde aus der Haushaltssatzung geringer ist als der Nivellierungshebesatz des Innenministeriums wird der Gemeindehaushalt ein Steueraufkommen angerechnet, dass sie in der veranschlagten Höhe nicht einnimmt.
Grundlage der Berechnungen zum Finanzausgleich ist das Finanzausgleichsgesetz M-V (FAG M-V), das durch den jährlichen Orientierungsdatenerlass des Innenministeriums für das kommende Haushaltsjahr konkretisiert wird. Aus dem Orientierungsdatenerlass für die Haushaltsplanung 2020 vom 30. Oktober 2019 sind nachfolgende Nivellierungshebesätze festgelegt:
Den Berechnungen zur Steuerkraft 2018 der Gemeinden für den Finanzausgleich 2020 liegen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 FAG M-V folgende Nivellierungshebesätze zu Grunde:
- Grundsteuer A: 323 %
- Grundsteuer B: 427 %
- Gewerbesteuer: 381 %.
Diese Hebesätze werden bei den Berechnungen zur Steuerkraft einschließlich bis zum Jahr 2023 Berücksichtigung finden.
Für die Gemeinde Roggentin wurde das für das Haushaltsjahr 2020 nachfolgendes Steueraufkommen zu Grunde gelegt:
Grundsteuer A | Grundsteuer B | Gewerbesteuer | |||||||||
Ist- | Hebe- satz der Gem. | Steuermess- | Steuerkraft- | Ist- | Hebe- satz der Gem. | Steuermess- | Steuerkraft- | Ist- | Hebe- satz der Gem. | Steuermess- | Steuerkraft- |
Auf- kommen | betrag | zahl | Auf- kommen | betrag | zahl | Auf- kommen | betrag | messzahl | |||
| Sp.6 / Sp.7 | Sp.8 x niv. |
| Sp.10 / Sp.11 | Sp.12 x niv. |
| Sp.14 / Sp.15 | Sp.16 x niv. | |||
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| Hebesatz |
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| Hebesatz |
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| Hebesatz | |||
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6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 |
6.733 | 300 | 2.244 | 7.249 | 320.171 | 330 | 97.022 | 414.282 | 1.160.531 | 315 | 368.423 | 1.403.690 |
Differenz in EUR |
| GrundSt A |
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| GrundSt B |
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| GewerbeSt | |
zur tatsächlichen Steuereinnahme: | 516 |
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| 94.111 |
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| 243.159 | ||
Summe der fehlenden Steuereinnahmen aus den Realsteuern: |
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| 337.786 |
Durch die Ankündigung im Orientierungsdatenerlass zur Haushaltsplanung 2020 in Bezug auf die Beständigkeit der Nivellierungshebesätze bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2023 sollte die Gemeinde eine langfristige und dauerhafte Einnahmesicherung anstreben, die gleichfalls ihren tatsächlichen Steuereinnahmen entspricht, und zwar durch die Erhöhung der Realsteuerhebesätze auf das Niveau der Nivellierungshebesätze. Durch die Festsetzung der Hebesätze der Gemeinde in Höhe der Nivellierungshebesätze ergibt sich, dass die berechneten Steuerkraftmesszahlen der Gemeinde den tatsächlichen Steuereinnahmen entsprechen.
Die erste Variante wäre somit die Erhöhung der Hebesätze ab dem Jahr 2021 auf die Nivellierungshebesätze. Diese betragen für die Grundsteuer A von 323 %, für die Grundsteuer B von 427 % und für die Gewerbesteuer von 381 %.
Im Folgenden werden die sich dadurch ergebenden Mehreinnahmen für die Gemeinde aufgezeigt:
| Jahr | Hebesatz | Steueraufkommen |
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| aktuell Nivellierung |
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Grundsteuer A | 2020 | 300 % | 7.971,99 € |
2021 | 323 % | 8.583,16 € | |
Mehreinnahmen | 611,17 € | ||
Grundsteuer B | 2020 | 330 % | 330.240,64 € |
2021 | 427 % | 427.311,37 € | |
Mehreinnahmen | 97.070,73 € | ||
Gewerbesteuer | 2020 | 315 % | 1.594.713,16 € |
2021 | 381 % | 1.928.843,54 € | |
Mehreinnahmen | 334.130,38 € | ||
| Gesamte Mehreinnahmen | 431.812,30 € |
Die nachfolgenden Beispielrechnungen zeigen, wie sich die Erhöhung der Hebesätze auf die einzelnen Steuerzahler auswirkt:
Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft)
Messbetrag120,10 € x 300 %= 360,03 €
x Hebesatz120,10 € x 323 %= 387,92 €
Mehrbelastung= 27,89 €
Grundsteuer B (unbebaute und bebaute Grundstücke)
Messbetrag37,22 € x 300 %= 111,66 € (Einfamilienhaus)
x Hebesatz37,22 € x 427 %= 158,93 €
Mehrbelastung= 47,27 €
Gewerbesteuer
Messbetrag2.152,03 € x 315 %= 6.778,89 €
x Hebesatz2.152,03 € x 381 %= 8.199,23 €
Mehrbelastung= 1.420,34 €
Eine zweite Variante wäre die Erhöhung der Hebesätze auf die ebenfalls aus dem Orientierungsdatenerlass hervorgehenden gewogenen Durchschnittshebesätze nach Betrachtung der Hebesätze aller Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern in einer Größenklasse, abhängig von den Einwohnern. Diese betragen für die Gemeinde Roggentin mit einer Einwohnerzahl von etwa 2661 Einwohnern zum 31.12.2018 für die
- Grundsteuer A 333 %
- Grundsteuer B 383 %
- Gewerbesteuer 345 %.
Im Folgenden werden die sich dadurch ergebenden Mehreinnahmen für die Gemeinde aufgezeigt:
| Jahr | Hebesatz | Steueraufkommen |
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| aktuell Durchschnitt |
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Grundsteuer A | 2020 | 300 % | 7971,99 € |
2021 | 333 % | 8.848,91 € | |
Mehreinnahmen | 876,92 € | ||
Grundsteuer B | 2020 | 330 % | 330.240,64 € |
2021 | 383 % | 383.279,29 € | |
Mehreinnahmen | 53.038,65 € | ||
Gewerbesteuer | 2020 | 315 % | 1.594.713,16 € |
2021 | 345 % | 1.746.590,60 € | |
Mehreinnahmen | 151.877,44 € | ||
| Gesamte Mehreinnahmen | 205.793,57 € |
Die nachfolgenden Beispielrechnungen zeigen, wie sich die Erhöhung der Hebesätze auf die einzelnen Steuerzahler auswirkt:
Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft)
Messbetrag120,10 € x 315 v.H.= 378,32 €
x Hebesatz120,10 € x 333 v.H.= 399,93 €
Mehrbelastung= 21,61 €
Grundsteuer B (unbebaute und bebaute Grundstücke)
Messbetrag37,22 € x 330 v.H.= 122,83 € (Einfamilienhaus)
x Hebesatz37,22 € x 383 v.H.= 142,55 €
Mehrbelastung= 19,72 €
Gewerbesteuer
Messbetrag2.152,03 € x 315 %= 6.778,89 €
x Hebesatz2.152,03 € x 345 %= 7.424,50 €
Mehrbelastung= 645,61 €
Information:
Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses empfahlen in ihrer Sitzung am 21.09.2020 den Beschlussvorschlag 1.
Beschlussvorschlag 1:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 12.10.2020 die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer gemäß § 25 Abs. 1 GrStG ab dem Kalenderjahr 2021 auf nachfolgende Prozentsätze:
- Der Hebesatz für Grundsteuer A wird auf 323 % festgesetzt.
- Der Hebesatz für Grundsteuer B wird auf 427 %. festgesetzt.
- Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird auf 381 % festgesetzt.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Erhöhung der Hebesätze ergeben sich Mehreinnahmen für die Gemeinde Roggentin von ca.
431.812,30 € im Haushaltsjahr 2021
auf den Produktkonten 61100.4011100, 61100.4012101, 61100.4012102, 61100.4012200 und 61100.4013100 und den korrespondierenden Finanzkonten im Teilhaushalt 3.
Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:
keine
Beschlussvorschlag 2:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 12.10.2020 die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer gemäß § 25 Abs. 1 GrStG ab dem Kalenderjahr 2021 auf nachfolgende Prozentsätze:
- Der Hebesatz für Grundsteuer A wird auf 333 % festgesetzt.
- Der Hebesatz für Grundsteuer B wird auf 383 %. festgesetzt.
- Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird auf 345 % festgesetzt.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Erhöhung der Hebesätze ergeben sich Mehreinnahmen für die Gemeinde Roggentin von ca.
205.793,57 € im Haushaltsjahr 2021
auf den Produktkonten 61100.4011100, 61100.4012101, 61100.4012102, 61100.4012200 und 61100.4013100 und den korrespondierenden Finanzkonten im Teilhaushalt 3.
Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:
keine
