BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/BAU/363/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung Beschluss GV 08/14/2018 und GV 08/15/2018 vom 03.12.2018
(Buswendeschleife + Löschwasserzisterne)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV)
- Federführend:
- BEL/SG Bauamt
- Bearbeiter:
- Christin Burmeister
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Roggentin
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12.10.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt/Problemstellung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin hat in ihrer Sitzung am 03. Dezember 2018 beschlossen noch im Jahr 2018, in Fresendorf vor dem Grundstück in der Gemarkung Fresendorf, Flur 1, Flurstück 116 eine provisorische Bushaltestelle anlegen zu lassen.
Um eine dauerhafte Lösung zu schaffen wurde weiterhin beschlossen für die Planung einer Buswendeschleife einschließlich des Baus von fünf Pkw-Stellflächen und einer Löschwasserzisterne das Planungsbüro Jörn Meyer mit den Leistungsphasen 1 und 2 zu beauftragen.
(Beschluss GV 08/14/2018)
Ein weiterer Beschluss wurde über die Vergabe der zur Planung notwendigen Baugrunduntersuchung gefasst. Dazu sollten in Abstimmung mit dem Ingenieurbüro drei Baugrund-Ingenieurbüros angefragt werden, der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt und der entsprechende Auftrag durch den Bürgermeister und seinen Stellvertreter unterschrieben werden. (Beschluss GV 08/15/2018)
Da es sich bei dem o.g. Vorhaben um ein Bauvorhaben im Außenbereich handelt, findet u.a. der § 35 BauGB Anwendung.
Hier ist zuerst zwischen § 35 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB zu unterscheiden: Absatz 1 regelt die „privilegierten“ Vorhaben, Absatz 2 die „sonstigen“, „nichtprivilegierten“ Vorhaben.
Diese Unterscheidung zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben ist dem Umstand geschuldet, dass im Außenbereich nur ausnahmsweise gebaut werden soll.
Die Frage „privilegiert oder nicht privilegiert?“ hat zentrale Auswirkungen auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit.
Bei dem o.g. Vorhaben handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Absatz 2 BauGB.
Weiterhin darf das Vorhaben öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung muss gesichert sein. Gemäß § 35 Absatz 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht…
Da sich der vorgesehene Standort im Flächennutzungsplan auf der Fläche für die Landwirtschaft befindet, ist das Vorhaben unzulässig.
Somit kann das geplante Vorhaben nur realisiert werden, wenn die Gemeinde Roggentin den Flächennutzungsplan und die Innenbereichssatzung ändert.
Am 12.03.2020 fand ein Beratungstermin mit Herrn Grundmann und Frau Ehrlich vom Amt für Kreisentwicklung des Landkreises Rostock im Amt Carbäk statt.
In Bezug auf die Änderung der Innenbereichssatzung von Fresendorf teilt Herr Grundmann folgendes mit:
Da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und das Entstehen, Verfestigen oder Erweitern einer Splittersiedlung befürchten lässt, wird einer Änderung der Innenbereichssatzung von Fresendorf für diesen Bereich von seitens des Kreisentwicklungsamt nicht zugestimmt.
Aufgrund der Planung von Haushaltsmittel für das o.g. Vorhaben (Buswendeschleife + Löschwasserzisterne + Grundstücksankauf) vor der Ortslage Fresendorf, müssen die bereits getroffenen Beschlüssen aufgehoben werden, damit diese Mittel Berücksichtigung bei der Nachtragshaushaltsaufstellung finden können.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag 1:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 12. Oktober 2020 den Beschluss GV 08/14/2018 (Beauftragung Planungsbüro Meyer LP 1-2) vom 03.12.2018 aufzuheben.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
Beschlussvorschlag 2:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 12. Oktober 2020 den Beschluss GV 08/15/2018 (Baugrunduntersuchung) vom 03.12.2018 aufzuheben.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
