BV Amt nur ein Gremium (i.d.R. AA) - BV/HAU/149/2020
Grunddaten
- Betreff:
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Grundsatzbeschluss zur kooperativen Zusammenarbeit mit der Gemeinde Sanitz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- BV Amt nur ein Gremium (i.d.R. AA)
- Federführend:
- HBA/SG Sitzungsmanagement
- Bearbeiter:
- Sabine Beyer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Amtsausschuss
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19.11.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt/Problemstellung:
Nachdem bereits eine kooperative Zusammenarbeit mit dem Amt Rostocker Heide vom Amtsausschuss beschlossen wurde, die eine gegenseitige Unterstützung in der laufenden Verwaltungsarbeit, z.B. beim Erstellen von Dienstanweisungen oder gemeindlichen Satzungen bereits von den Mitarbeitern beider gelebt wird, wird vorgeschlagen, auch mit der Gemeinde Sanitz eine solche kooperative Zusammenarbeit anzustreben.
In einer Vorbesprechung mit dem Bürgermeister der Gemeinde Sanitz, Herrn Enrico Bendlin, zeigte sich Herr Bendlin offen für eine solche Zusammenarbeit und möchte seinerseits einen gleichlautenden Beschluss durch seine Gemeindevertretung fassen lassen. Nach Beschlussfassung beider Gremien sollen Themen in einer gemeinsamen Beratung vorbereitet werden.
Mit diesem Beschluss sollen die Amtsvorsteherin und der LVB des Amtes Carbäk zur Vorbereitung einer kooperativen Zusammenarbeit legitimiert werden
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss des Amtes Carbäk beschließt in seiner Sitzung am 19.11.2020, dass eine kooperative Zusammenarbeit mit der Gemeinde Sanitz angestrebt wird.
Die Amtsvorsteherin und der Leitende Verwaltungsbeamte sollen diesbezüglich mit der Gemeinde Sanitz Gespräche führen, um Maßnahmen zur Umsetzung dieses Ziels vorzubereiten.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Durch eine Kooperation sollen Synergieeffekte genutzt werden, ebenso sind
Einsparpotenziale zu erwarten. Die finanziellen Auswirkungen können jedoch erst nach Festlegung konkreter Maßnahmen benannt werden.
Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten: keine
