BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/BEI/019/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

 

Die Gemeinde Roggentin hat im Jahr 2017 die Straßenbeleuchtung im Ortsteil Fresendorf erneuert. Gleichzeitig wurde auf LED-Technik umgestellt. Diese Maßnahme stellt eine Verbesserung im Sinne von § 8 (1) KAG M-V i.V.m. § 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Roggentin (SBS) dar und ist somit eine straßenausbaubeitragsrechtlich abrechnungspflichtige Maßnahme.

 

Investitionen in den Ausbau weiterer Teileinrichtungen der o.a. Verkehrsanlage wie Fahrbahn, Entwässerung oder Gehweg waren damals nicht geplant.

 

Gemäß § 7 (3) KAG M-V i.V.m. § 6 SBS können für selbstständig nutzbare Teileinrichtungen von öffentlichen Verkehsanlagen, wie zum Beispiel Beleuchtung, Beiträge mittels Kostenspaltung erhoben werden.

 

Im Zuge der Vorbereitung der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wurde festgestellt, dass bislang kein Kostenspaltungsbeschluss durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin gefasst wurde.

 

Die Abspaltung der Kosten der Teileinrichtung Beleuchtung mittels Beschlussfassung der Gemeindevertretung ist allerdings notwendig für die Refinanzierung der Maßnahme mittels Straßenausbaubeiträgen.

 

Die 2017 durchgeführten Baumaßnahmen sind nicht vom Gesetz zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge vom 24. Juni 2019 erfasst. Laut § 8a des Kommunalabgabengesetzes M-V werden einzig für Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung ab dem 01. Januar 2018 begonnen hat, keine Beiträge erhoben.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in Ihrer Sitzung am 07.12.2020 auf der Grundlage des § 7 (3) Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in Verbindung mit § 6 der Satzung über die Erhebung für den Ausbau von Straßen und Wegen der Gemeinde Roggentin vom 13.10.2003 die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Wege der Kostenspaltung für die Teileinrichtung “Beleuchtung“ an der Verkehrsanlage “Am Schloßberg und Zum Hopfenhof“ in Fresendorf.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Es sind Anliegerbeiträge in Höhe von ca. 22.500,00 € zu erwarten (Teilhaushalt 2 Produkt 54100 Konto 2325900 / 6825900).

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

 

keine

 

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