BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/AVK/175/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

 

Gemäß § 44 Abs. 4 der derzeit geltenden Kommunalverfassung M-V (KV M-V) dürfen nur noch der Bürgermeister oder sein Stellvertreter Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen einwerben oder das Angebot einer Zuwendung entgegennehmen.

Über die Annahme und Vermittlung entscheidet gemäß § 6 Abs. 2 g der Hauptsatzung der Gemeinde Roggentin

bis zu einer Wertgrenze von  100,00 € der Bürgermeister

ab   100,00 € die Gemeindevertretung.

 

 

Folgende  Spende ist r die Gemeinde Roggentin eingegangen:

 

      ABG Broderstorf KG    750,00 €   zur Förderung des Brandschutzes

      OT Fienstorf               FW Roggentin

      Fienstorfer Mühle

      18184 Broderstorf

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 01.02.2021 die Annahme der unter Nr. 1 aufgeführten Geldspende im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V.  von

 

1

            ABG Broderstorf KG    750,00 €   zur Förderung des Brandschutzes

            OT Fienstorf               FFW Roggentin

            Fienstorfer Mühle

           18184 Broderstorf

 

 

 

 

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Derzeitig werden die Spenden auf dem Verwahrkonto 12600.379910 (Spenden vor Annahme nach § 44 Abs. 4 KV M-V) verbucht. Mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin  und der  Anzeige der Verwendung werden die Geldspenden zur Verwendung auf das Produktkonto 12600.462900 (sonstige laufende Erträge), Teilhaushalt 2 umgebucht. Nicht zweckgebundene und nicht verbrauchte Spenden werden ins nächste Jahr vorgetragen.

 

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

keine

 

 

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