BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/HRA/214/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Der Entwurf der 4. Änderung der Geschäftsordnung sst die Regelung in § 1 Abs. 1 entfallen, wonach die Gemeindevertretung mindestens alle 8 Wochen einzuberufen ist.

Das ist konform zu § 29 Absatz 2 der Kommunalverfassung M-V. Dieser besagt, dass die Gemeindevertretung zusammentritt, so oft es die Geschäftslage erfordert, wobei die Geschäftsordnung einen Zeitraum vorsehen kann, nach dem die Gemeindevertretung einzuberufen ist. Selbstverständlich muss, wenn ein Viertel aller GV-Mitglieder dies beantragt, unverzüglich die Gemeindevertretung einberufen werden.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 29.03.2021 die 4. Änderung ihrer Geschäftsordnung gemäß anliegendem Entwurf.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

keine

 

 

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Anlagen

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