BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/BAU/482/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Die Verträge zur Durchführung des Winterdienstes in der Gemeinde Poppendorf für die Straßen als auch für die Gehwege liefen zum Ende der Winterdienstperiode 2020/2021 vertragsgemäß aus. Daher mussten die Leistungen zur kommenden Winterdienstperiode 2021/2022 neu ausgeschrieben werden.

Die Ausschreibungen erfolgten gem. § 8 Abs. 3 Nr. 17 UVgO i. V. m. Punkt II, Nr. 1.1.2 Vergabeerlass Mecklenburg-Vorpommern im Wege der Verhandlungsvergabe über das Vergabeportal subreport.

 

Es ist angedacht den Auftrag zur Durchführung der Winterdienstleistungen für die Straßen und die Gehwege aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit an einen Bieter zu vergeben. An beiden Ausschreibungen haben jeweils die gleichen Bieter teilgenommen, sodass eine Verhandlung diesbezüglich möglich war.

 

Der Zuschlag soll gemäß anliegendem Vergabevorschlag an den wirtschaftlich günstigsten Bieter erteilt werden.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 10.05.2021 den Zuschlag für den Auftrag zur Durchführung der Winterdienstleistungen auf den Straßen und Gehwegen der Gemeinde Poppendorf an das Unternehmen

 

 

 

zu erteilen.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Bei Zuschlagserteilung an den wirtschaftlich günstigsten Bieter gemäß Vergabevorschlag fallen jährlich Kosten in Höhe von 25.208,55 € brutto an.

 

Im laufenden Haushaltsjahr 2021 fallen noch zwei Monate Winterdienstleistungen (November + Dezember) an, sodass mit Kosten in Höhe von 10.083,42 € zu rechnen ist.

 

Im TH 2 stehen auf dem Produktkonto 54100.52338800 noch finanzielle Mittel in Höhe von 65.668,18 € zur Verfügung. Hiervon entfallen noch 15.332,19 € auf die Winterdienstleistungen. Somit wären die Kosten im laufenden Jahr gedeckt, es kommt sogar zu Einsparungen.

 

Die Kosten für die Winterdienstleistungen werden im kommenden Haushaltsplan für 2022 entsprechend eingeplant.

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

Keine.

 

 

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Anlagen

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