BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/VST/012/2021

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

 

Die Corona-Pandemie beeinflusst seit Anfang 2020 das soziale und wirtschaftliche Leben eines jeden Einzelnen in nicht abschätzbarem Ausmaß und die Gewerbetreibenden in besonderem Maße was zu vermehrten Engpässen diverser Zahlungen führen kann.

Aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen in Bezug auf steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020 und der Ergänzung vom 22. Dezember 2020 sowie der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020 und 25. Januar 2021, kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen von der Erhebung der Stundungszinsen/ Säumniszuschläge ab dem Zeitraum der Veröffentlichung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I vom 20.04.2020 und dem Bundessteuerblatt Teil II vom 26.01.2021 bis zum 30.06.2021 abgesehen werden.

Die Gewerbetreibenden werden mit Hinweis in den Schaukästen aller Gemeinden darauf hingewiesen, beim zuständigen Finanzamt eine Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung für 2021 zu beantragen.

Erhalten die Gewerbetreibenden eine Gewerbesteuerabrechnung aus Vorjahren, zu deren Zahlung sie aufgrund der Corona-Pandemie aktuell nicht in der Lage sind, besteht die Möglichkeit der Beantragung einer zinslosen Stundung im Amt Carbäk. Dazu muss der ausgearbeitete und ergänzte Antrag auf Stundung/Vollstreckungserleichterung ausgefüllt und dem Amt Carbäk zugestellt werden.

Die Möglichkeit der zinslosen Stundung besteht auch bei anderen öffentlichen Steuern und Gebühren, sofern der Antrag begründet ist und bewilligt wird. Die Gewährung einer zinslosen Stundung kann bei einerlligkeit bis zum 31.03.2021 aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie grundsätzlich nur bis zum 30.06.2021 erfolgen.

Die Zuständigkeit in Bezug auf den Erlass von Nebenforderungen im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen liegt bei den Gemeinden für anfallende Stundungszinsen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 22.03.2021, gemäß des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen in Bezug auf steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020 und 22. Dezember 2020 sowie der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020 und 25. Januar 2021, bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen auf die Erhebung der Stundungszinsen im Rahmen einer gewährten Stundung ab dem Zeitraum der Veröffentlichung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I vom 20.04.2020 und dem Bundessteuerblatt Teil II vom 26.01.2021 bis zum 30.06.2021 zu verzichten.

 

 

 

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Unter Heranziehung aller eingenommenen Stundungszinsen im Durchschnitt der letzten 4 Jahre (2017-2020) waren bisher keine Einnahmeverzicht auf dem Produktkonto 61200.4720000 (Stundungszinsen) im Teilhaushalt 3 zu verzeichnen, die nunmehr aufgrund vorliegenden Sachverhalts entfallen könnten.

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

 

keine

 

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Anlagen

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