BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/BAU/490/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

In der Bauausschusssitzung am 26.04.2021 wurde über die weitere dörfliche Entwicklung des Ortsteils Poppendorf beraten. Grundlage ist die Nachfrage zur Entwicklung eines Bebauungsplans für das Gebiet am und um den örtlichen Sportplatz. Die Idee ist die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der überwiegenden Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf für Dorffeste, Freizeittätigkeiten, einen Hundeplatz etc.

 

Angedacht ist die Überplanung des Flurstücks 304, Flur 1, Gemarkung Poppendorf (Eigentum Gemeinde Poppendorf) und bei Bedarf ggf. auch das angrenzende Flurstück 303, Flur 1, Gemarkung Poppendorf (Eigentum Privat).

 

Die Fläche des Flurstücks 304 ist im Flächennutzungsplan festgesetzt als Grünfläche, Zweckbestimmung Sportplatz. Die angrenzende Fläche des Flurstücks 303 ist festgesetzt als Fläche für die Landwirtschaft und ebenfalls gekennzeichnet als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind oder sein können.

Unmittelbar angrenzend an das Flurstück des Sportplatzes im Norden und Westen befinden sich Flächen für den Wald, im Osten grenzt eine naturbelassene Grünfläche an.

Aufgrund der Festsetzung der Fläche als Grünfläche, Zweckbestimmung Sportplatz ist es wahrscheinlich, dass auch der Flächennutzungsplan für die Aufstellung des Bebauungsplans geändert werden muss, wenn eine Fläche für den Gemeinbedarf angedacht ist.

Weiter ist in jedem Fall eine Umweltprüfung für die Belange des Umweltschutzes durchzuführen und ggf. weitere Gutachten (Schallgutachten etc.) einzuholen.

 

r das Vorhaben muss zunächst bei der zuständigen unteren Landesplanungsbehörde eine Planungsanzeige gestellt werden, welche zunächst prüft, ob die Planung mit den Zielen und Vorgaben der Raumordnung vereinbar ist. Erst nach Vorliegen einer positiven Stellungnahme kann bzw. sollte das Verfahren in Angriff genommen werden.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 17.05.2021 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das gemeindeeigene Grundstück in der Gemarkung Poppendorf, Flur 1, Flurstück 304. Die Fläche soll als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt werden.

 

Hierzu soll zunächst eine entsprechende Planungsanzeige gem. Anzeige-Erlass bei der Unteren Landesplanungsbehörde erfolgen. Abgefragt werden soll hier ebenfalls die für die Aufstellung des Bebauungsplans ggf. notwendige Änderung des Flächennutzungsplans sowie ggf. die Einbeziehung der Fläche südlich des Sportplatzes (Gemarkung Poppendorf, Flur 1, Flurstück 303).

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

__ Ja - Stimmen__ Nein - Stimmen __ Stimmenthaltung(en)

 

 

Beschlussvorschlag 2:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 17.05.2021 nach Vorliegen einer positiven Stellungnahme der Unteren Landesplanungsbehörde für die Vergabe der Planungsleistungen (Aufstellung B-Plans + ggf. Änderung FNP) ein entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen. Über den Zuschlag entscheidet die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist mit Kosten in Höhe von ca. 50.000,00 € und für die Änderung des Flächennutzungsplans nochmal mit Kosten in Höhe von ca. 20.000,00 € zu rechnen. Eine genaue Kostenschätzung wird vor Durchführung des Bauleitplanverfahrens, insbesondere vor Durchführung der Vergabe der Planungsleistungen erfolgen.

 

Im TH 2 stehen auf dem Produktkonto derzeit finanzielle Mittel in Höhe von 28.313,82 € zur Verfügung. Diese Mittel sind allerdings gebunden an die derzeit laufenden Verfahren (Aufstellung B-Plan 3-2, Änderung IBS Poppendorf).

 

Sofern das Bauleitplanverfahren durchgeführt werden kann, muss eine entsprechende Berücksichtigung/Planung im kommenden Haushalt 2022 erfolgen.

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

Keine

 

 

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Anlagen

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