BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/HRA/218/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

 

Aus dem Protokoll der Sitzung vom 29.03.2021 ergibt sich Folgendes:

Die Gemeindevertreter der Gemeinde Roggentin möchten zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung eine Beschlussvorlage bzgl. der Änderung der Hauptsatzung. Die Veröffentlichung von B-Plänen soll in digitaler Art auf der Amtsseite erfolgen und zusätzlich im Amtsblatt, wobei mit der Veröffentlichung auf der Amtsseite der Fristlauf beginnt.

 

Das ist leider so nicht umsetzbar. Selbstverständlich kann die Gemeinde zukunftsorientiert immer mehr auf die Digitalisierung setzen und öffentliche Bekanntmachungen grundsätzlich über das Internet veröffentlichen. Das wurde im Entwurf auch so umgesetzt.

Nur bei Bekanntmachungen und Auslegungen, die sich nach dem Baugesetzbuch als Bundesrecht richten, geht das nicht. Hier gilt gem. § 3 BauGB das Prinzip der Notwendigkeit der umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung, gegen die bei der Internetvariante schwerwiegend verstoßen werden würde, da noch nicht für jedermann das Internet verfügbar ist und auch noch nicht verlangbar, dass er sich Zugang dazu verschafft. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB stellt in diesem Zusammenhang eindeutig klar, dass baurechtliche Veröffentlichungen im Internet zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung und öffentlichen Auslegung der baurechtlichen Unterlagen zu erfolgen haben. Das Wort „zusätzlich“ schließt gleichzeitig im Umkehrschluss die Erstrangigkeit mit Fristlaufbeginn aus.

 

Um den zugrundeliegenden Willen der Gemeindevertretung die Unabhängigkeit vom Erscheinen des Amtsblattes- dennoch, wenn auch etwas anders, umzusetzen, wird im Entwurf auf die ursprüngliche Art der öffentlichen Bekanntmachung über die Bekanntmachungstafeln zurückgegriffen.

 

Die Neufassung einer Hauptsatzung wird in der Regel gescheut, da das weiterführende Verfahren einer qualifizierten Prüfung der uRAB unterliegt und langwierig verläuft.

Da die Verfahrensabläufe bei einer Änderung hinsichtlich der Bekanntmachungsregeln der Hauptsatzung jedoch gem. § 5 Abs. 2 Satz 7 KV M-V gleichgeartet sind, wird die Gelegenheit genutzt und eine Neufassung statt einer bloßen Änderung vorgeschlagen.

(§ 5 Abs. 2 Satz 7 KV M-V: -Änderung darf nur in Kraft gesetzt werden darf, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Unterlagen geltend macht oder vor Ablauf der Frist erklärt, dass keine Rechtsvorschriften verletzt wurden.)

 

Die vorgeschlagenen Änderungen, allein in den §§ 6 und 8 befindlich, sind zwecks besserer Erkennbarkeit in rot geschrieben.

 

§ 6 Abs. 2 lit. b) beinhaltet höhere Wertgrenzen, innerhalb derer der Bürgermeister entscheiden darf. Es hat sich gezeigt, dass die jetzigen Grenzen in diesem Bereich nicht effektiv sind.

Die veränderten Wertgrenzen haben dabei keine Auswirkungen auf die Wertgrenzen und das Vier-Augen-Prinzp des § 6 Abs. 6 der Hauptsatzung.

 

Zu den neuen Fristen in § 8:

-in Abs. 2 ->6 statt 7 Tage ->korrespondiert mit § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung

-in Abs. 3 ->Dauer des Aushangs = 14 Tage -> von § 3 Abs. 2 BauGB nur ein Minimum vorgegeben („mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen“), durch das Land M-V in § 7 Abs. 2 KV-DVO (Durchführungsverordnung zur KV M-V) bei Aushängen an Bekanntmachungstafeln mit „14 Tagen“ ausgestaltet

 

Hinweis:

Da es sich um eine Neufassung der Hauptsatzung handelt, ist gem. §§ 5 Abs. 2 Satz 3, 31 Abs. 1 KV M-V für eine wirksame Beschlussfassung die Mehrheit aller Gemeindevertreterstimmen (=7 Ja-Stimmen) notwendig.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 07.06.2021 die Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Roggentin gemäß dem vorliegenden Entwurf.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

keine

 

 

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Anlagen

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