BV Amt nur ein Gremium (i.d.R. AA) - BV/HBA/315/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

 

In der Sitzung des Amtsausschusses vom 19.11.2020 wurde aufgrund eines entsprechenden Antrages des Personalrats (sh. Anlage) bereits über die Zahlung eines außertariflichen Zuschusses zusätzlich zum Corona-Bonus auf Grundlage des Tarifvertrages TV Corona-Sonderzahlung 2020 beraten.
In der damaligen Abstimmung fand der Antrag auf Aufstockung von bis zu 750 EUR je VbE keine Mehrheit.

In der letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses wurde vorgeschlagen, dass der Sachverhalt nochmals im Amtsausschuss beraten werden soll, da die rechtlichen Grundlagen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei Zahlung eines sogenannten Corona-Bonus bis zum 30.06.2021 verlängert wurden. Aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung des Einkommenssteuergesetzes wurde diese Frist bis zum 31.03.2022 verlängert.

Zur Steuerfreiheit führt das Bundesfinanzministerium aus:

 

Nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Seite 3096) können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 (neu: 31.03.2022) Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro steuerfrei auszahlen. Voraussetzung der vorgenannten Regelung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

 

Der § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes unterscheidet nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern. Alle Arbeitgeber - öffentlich-rechtliche ebenso wie private - können bei Einhaltung der dort aufgeführten Voraussetzungen gleichermaßen steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewähren.


Im damaligen Tarifvertrag wurde darauf abgestellt, dass am 01.10.2020 ein Beschäftigungsverhältnis bestehen musste und zwischen 01.03.2020 und 31.10.2020 mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt bestand.

 

Da sich der abgelehnte Antrag auf das vergangene Jahr bezogen hat, wird vorgeschlagen, dass für den aktuellen Zuschuss als Stichtag der 01.01.2021 zu Grunde gelegt wird.

 

Weiterhin ist die Höhe der Bonuszahlung zu bestimmen. Im Beschlussvorschlag ist wie im vergangenen Jahr der Betrag von 750 EUR enthalten. Dieser bildete auch die Grundlage für die Errechnung des Gesamtvolumens.


Sofern der Amtsausschuss einer Zahlung zustimmt, sind daher auch die o.g. Rahmenbedingungen festzulegen.

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Amtsausschuss des Amtes Carbäk beschließt in seiner Sitzung am 17.06.2021, den Beschäftigten des Amtes Carbäk aufgrund der Corona-Krise einen steuer- und sozialversicherungsbeitragsfreien Zuschuss in Höhe von 750,00 € je VbE zu gewähren. Teilzeitbeschäftigte werden nach Maßgabe ihres Beschäftigungsumfangs anteilig berücksichtigt.
Die Zahlung erhalten alle Beschäftigten, die am 01.01.2021 in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Amt Carbäk standen und für die im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.03.2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestand..             
 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

In Abhängigkeit der festgelegten Voraussetzungen könnten bis zu 36 Beschäftigte (Kernverwaltung und Bauhof) eine Zahlung erhalten. Unter Berücksichtigung der Verteilung von Voll- und Teilzeitbeschäftigung ergibt sich dadurch ein Gesamtvolumen i.H.v. bis zu 26.000 EUR bei einem Bonus von 750 EUR je VbE.

Der Zuschuss ist unter dem Produktkonto 11200.506290 (Personal/ sonstige Personalnebenaufwendungen), TH 1 zu buchen.

Auf dem o,g. Produktkonto ist kein ausreichender Ansatz vorhanden, sodass eine Deckung über ein anderes Produktkonto erfolgen muss. Auf dem Produktkonto 11100.50211 (Verwaltungssteuerung/ Dienstbezüge Beamte) im TH 1 stehen noch finanzielle Mittel i.H.v. 91.000 EUR bereit, die zur Deckung genutzt werden können. Der Minderaufwand ist entstanden, da die Stelle des LVB bisher noch nicht neu besetzt wurde.

 

Beispielrechnungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Vollzeit 40h

Teilzeit 35h

Teilzeit 30h

 

 

 

 

Sonderzahlung Amt

            750,00 €

            656,25 €

            562,50 €

 

 

 

 

Sonderzahlung Amt

            500,00 €

            437,50 €

            375,00 €

 

 

 

 

Sonderzahlung Amt

            250,00 €

            218,75 €

            187,50 €

 

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

-

 

 

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Anlagen

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