BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/HRA/220/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Roggentin nach Hinweisen der uRAB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV)
- Federführend:
- HBA/SG Rechtsamt
- Bearbeiter:
- Wenke Hausrath
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Roggentin
|
Entscheidung
|
|
|
06.09.2021
|
Sachverhalt
Sachverhalt/Problemstellung:
Die untere Rechtsaufsichtsbehörde prüfte die am 07.06.2021 beschlossene Hauptsatzung im qualifizierten Anzeigeverfahren und machte keine Rechtsverletzungen geltend.
Allerdings wurden 3 Hinweise gegeben, die tatsächlich umgesetzt werden sollten, um ein vorzugswürdiges absolutes Einvernehmen mit der uRAB zu erreichen, welches gerade bei einer Neufassung erstrebenswert ist.
- Die uRAB teilt den Standpunkt des Amtes, wonach der Wehrführer der Gemeinde als geborenes Mitglied des Brandschutzausschusses genauso zählt wie ein Gemeindevertreter, nicht und sieht die Mehrheitsverhältnisse des § 36 Abs. 5 S. 1 KV M-V nur solange gewahrt, wie der Wehrführer zeitgleich ein Gemeindevertreter ist.
Der Entwurf geht daher in § 5 Abs. 1 lit. e) der Hauptsatzung von 6 Mitgliedern des Brandschutzausschusses aus, darunter 3 Gemeindevertreter (bislang 2).
ACHTUNG: Daraus folgt die Notwendigkeit der Nachwahl eines weiteren Gemeindevertreters in den Brandschutzausschuss!
- Die von der uRAB angeführte Rechtsgrundlage bzgl. der Inanspruchnahme des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes ist korrekt.
- Die uRAB möchte, dass das Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk nicht als amtliches Bekanntmachungsblatt tituliert wird und ebenso das, was die Gemeinde an Bekanntmachungen zusätzlich zur Homepage oder Bekanntmachungstafel darin veröffentlichen möchte, nicht als „öffentliche Bekanntmachungen“, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden.
Zudem ist aufgefallen, dass das Mitteilungsblatt nicht wirklich jeden Monat erscheint, so dass hier im § 8 Abs. 6 Satz 2 das Wort „grundsätzlich“ eingefügt wird. Darüber hinaus soll betont werden, dass dies kostenlos geschieht, was ebenfalls nun im Entwurf berücksichtigt ist.
Der Entwurf der Hauptsatzung wurde der uRAB bereits zugeschickt, damit der Zeitverlust so gering wie möglich gehalten werden kann. Es wurde vereinbart, dass die offizielle Prüfung nach der erneuten qualifizierten Anzeige am 07.09.2021 lediglich einen Tag in Anspruch nehmen wird (sofern nichts Unvorhersehbares dazwischenkommt). Damit wäre gewährleistet, dass die Hauptsatzung im Amtsblatt vom 17.09.2021 erscheinen kann und am 18.09.2021 Rechtskraft erlangt.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag 1:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 06.09.2021 die Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Roggentin gemäß dem vorliegenden Entwurf.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis:
__ Ja - Stimmen__ Nein - Stimmen __ Stimmenthaltung(en)
Beschlussvorschlag 2:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin wählt in ihrer Sitzung am 06.09.2021, Frau/Herrn ……………………… zum 6. Mitglied des Brandschutzausschusses.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Zum Beschlussvorschlag 1: keine
Zum Beschlussvorschlag 2: Die finanziellen Mittel sind unter dem Produktkonto 11101. 5013000 im Haushalt 2021 in ausreichender Höhe von 80,- Euro vorhanden und im Haushalt 2022 eingeplant.
Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:
keine
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
172,8 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
638,4 kB
|
