BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/HRA/222/2021
Grunddaten
- Betreff:
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Information zur Prüfung einer Beschränkung von Wahlplakaten im Gemeindegebiet und Möglichkeit der Umsetzung in einer Satzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV)
- Federführend:
- HBA/SG Rechtsamt
- Bearbeiter:
- Wenke Hausrath
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Bau- und Wohnumfeldausschusses Poppendorf
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Information
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15.11.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt/Problemstellung:
I.
Die Mitglieder des Bau- und Wohnumfeldausschusses fragten in ihrer letzten Sitzung, ob es rechtlich möglich ist, die Wahlplakate wenigstens in ihrer Anzahl und hinsichtlich des Aufstellungsortes zu beschränken.
Grundsätzlich ist es zulässig, das Aufstellen von Wahlplakaten auf öffentlichen Straßen von einer Sondernutzungserlaubnis nach straßenrechtlichen Vorschriften abhängig zu machen. Grundrechte, insb. Art. 5 des Grundgesetzes (GG) und grundrechtsgleiche Rechte wirken sich aber stark ermessensreduzierend aus, so dass für den Regelfall ein Anspruch der Parteien auf Erteilung der Erlaubnis besteht und Wahlsichtwerbung den Umständen nach nur unter engen Voraussetzungen beschränkt werden kann.
So wie eine Demonstration aber über bestimmte Straßen gelenkt werden kann, so kann man auch die Standorte für Wahlplakate festlegen. Es darf nur nicht irgendwo abseits sein. Einer Bündelung an mehreren festgelegten Standorten innerorts in der Gemeinde steht zunächst nichts entgegen, solange die Wahlwerbung wirklich gesehen werden kann, denn nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG haben die politischen Parteien die Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Das darf nicht vereitelt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Vergangenheit anerkannt, dass der Anspruch der Parteien auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis durch schützenswerte Interessen der kommunalen Körperschaften begrenzt werden kann. Um eine wochenlange Verschandelung und Verschmutzung des Stadtbildes durch wildes Plakatieren zu verhindern, können die Anzahl der Plakate und deren Aufstellungsort von der zuständigen Behörde bestimmt werden, solange eine für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendige und angemessene Wahlpropaganda ermöglicht wird.
Der angemessene Umfang bestimmt sich dabei nach § 5 ParteiG der „abgestuften Chancengleichheit“ nach der Bedeutung der Parteien gemessen an den Ergebnissen der vorangegangenen Wahl zu Volksvertretungen. So müssen mindestens 5 % der bereitgestellten Plätze jeder Partei zur Verfügung stehen und der Rest nach deren Bedeutung verteilt werden.
Lediglich vor und hinter einer Ortschaft Möglichkeiten für die Selbstdarstellung der Parteien zu schaffen, ist mit großer Sicherheit rechtswidrig, da dies gleichzeitig wie ein Verbot im inneren Ortsbild wirkt. Bisher wurde dies auf höchster rechtlicher Ebene nur für historische Stadtteile ausgeurteilt und befürwortet.
II.
Eine Sondernutzungssatzung unter diesem Namen ist dabei nicht angebracht.
Darunter versteht man üblicherweise die Verfahrensregelungen für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht, also dem Bürger gegenüber, der die öffentliche Straße ausnahmsweise über den Gemeingebrauch hinaus nutzen will.
Möglich ist eine sog. Wahlwerbesatzung bzw. Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke. Dies ist zwar ebenfalls eine Art Sondernutzungssatzung, aber doch sehr speziell, sie bezieht sich allein auf die Sondernutzung durch die politischen Parteien.
Tatsächlich sehen sämtliche recherchierte Wahlwerbesatzungen recht gleich aus. Als Beispiel ist die rechtskräftige Wahlwerbesatzung der Gemeinde Bentwisch als Anlage eingefügt.
Es wird vorgeschlagen, dass das Rechtsamt dies als Vorlage für einen 1. Entwurf aufnimmt, auf die Bedürfnisse der Gemeinde Poppendorf ausrichtet und um die Regelung der festgelegten Standorte nach den Vorschlägen der Mitglieder des Bau- und Wohnumfeldausschusses erweitert.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Wohnumfeldausschuss beauftragt in seiner Sitzung am 15.11.2021 das Amt Carbäk zur Ausarbeitung des Entwurfs einer Satzung der Gemeinde Poppendorf zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,7 MB
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