BV Amt nur ein Gremium (i.d.R. AA) - BV/HBA/328/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Abstimmung über den Antrag auf Abberufung der Amtsvorsteherin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BV Amt nur ein Gremium (i.d.R. AA)
- Federführend:
- Leitung Haupt- und Bürgeramt
- Bearbeiter:
- Torsten Fahning
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Amtsausschuss
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Entscheidung
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02.12.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt/Problemstellung:
Am 08.11.2021 ging der Antrag der Amtsausschussmitglieder Wallis, Holtz, Geister, Eckart und Harms auf Abberufung der Amtsvorsteherin Frau Elgeti im Amt ein.
Die Verfahrensweise zur Abberufung eines Amtsvorstehers ist geregelt im § 137 i.V.m. § 32 Abs. 4 KV M-V.
Danach können Amtsvorsteher auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Amtsausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder aus ihrem Amt abberufen werden. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens zwei Wochen liegen.
Der vorliegende schriftliche Antrag wurde von fünf Amtsausschussmitglieder unterzeichnet, das entspricht mehr als der Hälfte aller Mitglieder.
Die Frist zwischen Antragseingang (08.11.2021) und Abstimmung (02.12.2021) entspricht der gesetzlichen Vorgabe von mindestens zwei Wochen.
Durch die Unterzeichner des Antrages wurde eine geheime Abstimmung beantragt. Dies ist nach § 32 Abs. 1 KV M-V möglich, da es sich bei einer Abberufung um das Gegenstück zu einer Wahl handelt und somit die entsprechenden Formvorschriften anwendbar sind.
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der geheimen Abstimmung ist ein Abstimmungsvorstand zu benennen, der die Abstimmungszettel ausgibt, deren Rückgabe überwacht und die Stimmen auszählt.
Für die Abberufung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Gremiums notwendig, d.h. bei insgesamt neun Mitglieder müssen mindestens sechs für die Abberufung stimmen.
Eine Vertagung der Abberufungsentscheidung durch Beschluss der GV ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, mit der Vertagung würde ein neuer und kurzfristiger Entscheidungstermin bestimmt werden.
Sofern der Amtsausschuss der Abberufung zustimmt, sind die Amtsgeschäfte nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses an den Vertreter zu übergeben.
Das Ehrenbeamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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531,8 kB
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