Beschlussvorlage - BV/HBA/331/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 Die Funktion des Amtsvorstehers ist derzeit unbesetzt.


Gemäß § 137 Abs. 1 KV M-V wählt der Amtsausschuss aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode den Amtsvorsteher. Der Amtsvorsteher wird für die Dauer seiner Amtszeit zum Ehrenbeamten ernannt.

 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller 9 Amtsausschussmitglieder (d.h. mind. 5 Stimmen) erhält.

Wird in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit von keiner der zur Wahl stehenden Personen erreicht, kann in einem erneuten Wahlverfahren auch gewählt werden, wer nicht dem Amtsausschuss angehört, aber Bürgerin oder Bürger des Amtes (§130 Abs. 2 S.1 KV M-V) ist. 

Auswirkungen auf das Liegenschaftsamt:

 keine

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Beschlussvorschlag

 Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt 1.200 EUR und ist unter dem Produktkonto 11101.501100  im TH 1  i.H.v. 14.400 EUR geplant.

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Finanz. Auswirkung

keine 

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