Informationsvorlage - IV/HRA/229/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der vorliegende Entwurf ist eine Beratungsgrundlage.

Er ist keine typische Wahlwerbesatzung und auch keine typische Sondernutzungssatzung. Ausgangspunkt ist die Verfahrensregelung zu sämtlichen Plakatierungen innerhalb des Gemeindegebietes auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen. Regelungen zu Informationsständen sind daher nicht enthalten.

Wunschgemäß ist die Wahlwerbung örtlich begrenzt. Sonstige Plakatierungen werden, zumindest im ersten Entwurf, ebenso behandelt, indem Schaukästen/-tafeln o. ä. an bestimmten Orten vorausgesetzt werden. Dadurch kann die Gemeinde sauber und die Satzung kleingehalten werden, denn es bedarf keiner Einschränkungen, wo private Plakate angebracht und wie sie befestigt werden dürfen.

Die Standorte werden vom Bau- und Wohnumfeldausschuss beraten.

Ich bitte beim Suchen nach geeigneten Standorten zu bedenken, dass die politischen Parteien nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG die Aufgabe haben, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Das darf nicht durch Abschiebung an Orte, wo die Wahlwerbung nicht gesehen werden wird, vereitelt werden. Die Satzung wäre in der Folge rechtswidrig.

Da die in Poppendorf ansässigen Vereine bevorzugt werden sollen, regelt die Satzung, dass sie den Antrag beim Bürgermeister stellen, die Art und Weise ist dabei nicht benannt, also offen, und die Kommunikation der Vereine mit dem Bürgermeister wird gestärkt. Gleichzeitig fallen so Verwaltungsgebühren des Amtes nicht an.

Zu § 4 Abs. 3: Es ist noch nicht klar, wie groß eine Standfläche sein soll, ggf. wie viele Bauzaunfelder an die vom Ausschuss bestimmten Standorte passen oder gewünscht sind. Erst dann kann ermittelt werden, wie viele Plakate in den zugelassenen Höchstmaßen von 85x60 cm darauf untergebracht werden können. Um die Satzung möglichst rechtssicher zu gestalten, wird der Erlaubnisbehörde die Entscheidung übertragen, welche Anzahl an Plakaten pro Antragsteller gemessen an der Gesamtverfügbarkeit an Platz erlaubt werden. Diese muss dann die Verteilung nach dem Ergebnis der letzten Wahl vornehmen, um nicht alle Parteien und Co. allgemein gleich, sondern nach Wahl-Bedeutung verhältnismäßig gleich zu behandeln.

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Finanz. Auswirkung

Keine, die unmittelbar durch die Satzung entstehen, denn alle vorausgesetzten, baulichen Anlagen müssten ggf. zuvor und getrennt davon beschlossen werden.

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Anlagen

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