Beschlussvorlage - BV/AVK/195/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 Sachverhalt:

Gemäß § 44 Abs. 4 der derzeit geltenden Kommunalverfassung M-V (KV M-V) dürfen nur noch der Bürgermeister oder sein Stellvertreter Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen einwerben oder das Angebot einer Zuwendung entgegennehmen.

Über die Annahme und Vermittlung entscheidet gemäß § 6 Abs. 2 i der Hauptsatzung der Gemeinde Thulendorf

bis zu einer Wertgrenze von 100,00 € der Bürgermeister

ab 100,00 € die Gemeindevertretung.

 

Folgende Spenden sind für die Gemeinde Thulendorf eingegangen:

100,00 EUR von Herrn Sandro Geister (Jugendfeuerwehr)

750,00 EUR von ABG Broderstorf KG (Feuerwehr)

750,00 EUR von ABG Broderstorf KG (Feuerwehr)

350,00 EUR von Familie Auerbach, Veit und Thorgund (Feuerwehr)

225,00 EUR von Frau Peggy Lehm ( Heimatpflege)

271,00 EUR von Herrn Sandro Geister (Einrichtung Kinder- und Jugendarbeit)

Auswirkungen auf das Liegenschaftsamt:

 keine

 

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Beschlussvorschlag

   Die Gemeindevertretung der Gemeinde Thulendorf beschließt in ihrer Sitzung am 15.08.2022

die Annahme der unten aufgeführten Spenden im Sinne des § 44 Abs. 4 KV M-V von

100,00 EUR von Herrn Sandro Geister (Jugendfeuerwehr)

750,00 EUR von ABG Broderstorf KG (Feuerwehr)

750,00 EUR von ABG Broderstorf KG (Feuerwehr)

350,00 EUR von Familie Auerbach, Veit und Thorgund (Feuerwehr)

225,00 EUR von Frau Peggy Lehm ( Heimatpflege)

271,00 EUR von Herrn Sandro Geister (Einrichtung Kinder- und Jugendarbeit)

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Finanz. Auswirkung

Derzeitig werden die Spenden auf dem Verwahrkonto 12600.379910, 28100.379910 und 36600.379910 (Spenden vor Annahme nach § 44 Abs. 4 KV M-V) verbucht. Mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Thulendorf  und der  Anzeige der Verwendung werden die Geldspenden zur Verwendung auf das Konto 462900 (sonstige laufende Erträge, Teilhaushalte 1 bzw. 2, für das jeweilige Produkt umgebucht. Nicht zweckgebundene und nicht verbrauchte Spenden werden ins nächste Jahr vorgetragen.

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