Beschlussvorlage - BV/HRA/237/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der vorliegende Entwurf einer Plakatierungssatzung beinhaltet keine typische Wahlwerbesatzung und auch keine typische Sondernutzungssatzung. Ausgangspunkt ist die Verfahrensregelung zu sämtlichen Plakatierungen innerhalb des Gemeindegebietes auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen. Regelungen zu Informationsständen sind daher nicht enthalten.

 

Wunschgemäß ist die Wahlwerbung örtlich begrenzt. Sonstige Plakatierungen werden ebenso behandelt, indem Schaukästen oder andere bestimmte Standorte vorausgesetzt werden. Dadurch kann die Gemeinde sauber und die Satzung kleingehalten werden, denn es bedarf keiner weitergehenden Einschränkungen, wo private Plakate angebracht und wie sie befestigt werden dürfen. Die Standorte wurden vom Bau- und Wohnumfeldausschuss beraten und von Herrn Schenzle zusammengestellt.

Die Wahl der Standorte soll beachten, dass die politischen Parteien nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG die Aufgabe haben, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Das darf nicht durch Abschiebung an Orte, wo die Wahlwerbung nicht gesehen werden wird, vereitelt werden. Die Satzung wäre in der Folge rechtswidrig.

 

Da die in Poppendorf ansässigen Vereine bevorzugt werden sollen, regelt die Satzung, dass sie den Antrag beim Bürgermeister stellen, die Art und Weise ist dabei nicht benannt, also offen, und die Kommunikation der Vereine mit dem Bürgermeister wird gestärkt. Gleichzeitig fallen so Verwaltungsgebühren des Amtes nicht an.

 

Zu § 4 Abs. 3: Es wurde von Herrn Schenzle nachgeforscht, wie groß eine Bauzaun-Standfläche ist. Danach passen 10 Plakate mit dem zulässigen Höchstmaß von 85x60 cm auf eine Fläche. Der Bau- und Wohnumfeldausschuss ging bei einer ungefähren Anzahl von 8 Plakaten pro Fläche von 2 Bauzaunfeldern aus. Dies wird umgesetzt, indem im Entwurf nun von 20 Werbeträgern als Höchstzahl pro Standort ausgegangen wird. Denn auch dabei werden 2 Bauzaunfelder benötigt.

 

Um die Satzung möglichst rechtssicher zu gestalten, wird der Erlaubnisbehörde die Entscheidung übertragen, welche Anzahl an Plakaten pro Antragsteller gemessen an der Gesamtverfügbarkeit an Platz erlaubt werden. Diese muss dann die Verteilung nach dem Ergebnis der letzten Wahl vornehmen, um nicht alle Parteien und Co. allgemein gleich, sondern nach Wahl-Bedeutung verhältnismäßig gleich zu behandeln.

Auch dafür ist es gut, wenn 20 Plätze pro Standort vorgehalten werden.

 

Die Satzung kann trotz der Tatsache, dass die Rahmen an den Straßenlaternen in der Nähe der Ortseingänge noch nicht existieren, in Rechtskraft gesetzt werden, da die Erlaubnisbehörde gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Ausnahmen bzgl. der vorgegebenen Standorte machen kann und die noch mangelnde Verfügbarkeit der Rahmen einen normalen Grund in der Ermessensausübung darstellt.

 

Auswirkungen auf das Liegenschaftsamt:

keine

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 28.11.2022 die Plakatierungssatzung der Gemeinde Poppendorf gemäß anliegendem Entwurf.

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Finanz. Auswirkung

keine

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Anlagen

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