Beschlussvorlage - BV/HRA/238/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Es war der Wille der Gemeindevertreter in der letzten Sitzung der Gemeindevertretung, dass eine Jugendbeauftragte bestellt werden soll. Da nicht von einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, sondern von einer Bestellung und daraus folgender Aufwandsentschädigung ausgegangen wurde, muss dies Aufnahme in die Hauptsatzung finden, diese dementsprechend geändert werden.

Das ist rechtlich möglich. Gem. § 17 EntschVO M-V kann auch anderen ehrenamtlich tätigen Bürgern, die nicht ausdrücklich in der Entschädigungsverordnung genannt werden, eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung gewährt werden.

 

Der Entwurf beinhaltet den Einschub eines neuen Paragraphen, da allein die Regelung der Entschädigung als nicht ausreichend angesehen wird.

In der Kommunalverfassung M-V findet sich nämlich keine Regelung zu einem Jugendbeauftragten (JB), auf die man für die Handhabung oder den Umgang mit dieser Thematik zurückgreifen könnte.

 

Der Absatz 1 Satz 1 ist als Kann-Regelung ausgestaltet, da der JB im Gegensatz zu den in § 7 Genannten nicht zwingend bestellt werden muss.

So bleibt die Gemeindevertretung in ihrer Entscheidung, ob überhaupt ein JB tätig sein soll oder nicht, jederzeit frei und die Hauptsatzung muss nicht jedes Mal entsprechend der jeweiligen Entscheidung pro oder contra JB geändert werden.

 

Der Absatz 2 dient der Verzahnung des JB mit der Gemeindevertretung und ihren Ausschüssen.

 

Der Entwurf enthält keine Zeitangabe, sondern die Regelung, dass die/derjenige abbestellt werden kann und wie, so dass der Zeitraum seines Tätigwerdens von dem JB selbst, seiner Arbeit und der Zufriedenheit damit innerhalb der Gemeinde und Gemeindevertretung abhängt.

 

Im Entwurf findet sich die männliche Sprachform, welche auch der Stammsatzung innewohnt. Dies wird, wie üblich, korrigiert durch den dortigen § 9 [Sprachformen].

 

Auswirkungen auf das Liegenschaftsamt:

keine

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 28.11.2022 die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Poppendorf gemäß anliegendem Entwurf.

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Finanz. Auswirkung

Unter dem Produktkonto 36200.5019000 stehen im Jahr 2022 noch 3.600,00 € für den Bereich „Ehrenamtlich Tätige – Sonstige“ zur Verfügung und sind auch in dieser Höhe für das folgende Jahr geplant.

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Anlagen

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