Beschlussvorlage - BV/AVK/210/2023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 44 Abs. 4 der derzeit geltenden Kommunalverfassung M-V (KV M-V) dürfen nur noch der Bürgermeister oder sein Stellvertreter Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen einwerben oder das Angebot einer Zuwendung entgegennehmen.

Über die Annahme und Vermittlung entscheidet gemäß § 6 Abs. 2 i der Hauptsatzung der Gemeinde Poppendorf

bis zu einer Wertgrenze von 100,00 € der Bürgermeister

ab 100,00 € die Gemeindevertretung.

 

Folgende Spende ist für die Gemeinde Poppendorf eingegangen:

-500,00 EUR von Agrar Union GmbH (Förderung Brandschutz)

 

Auswirkungen auf das Liegenschaftsamt:

 keine

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 16.01.2023

die Annahme der aufgeführten Spende im Sinne des § 44 Abs. 4 KV M-V von

500,00 EUR von Agrar Union GmbH (Förderung Brandschutz)

 

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Finanz. Auswirkung

Derzeitig wird die Spende auf dem Verwahrkonto 12600.379910 (Spenden vor Annahme nach § 44 Abs. 4 KV M-V) verbucht. Mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf werden diese zur Verwendung auf das Produktkonto 12600.462900 (sonstige laufende Erträge), Teilhaushalt 2 umgebucht.

Nicht zweckgebundene und nicht verbrauchte Spenden werden ins nächste Jahr vorgetragen.

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