Beschlussvorlage - BV/AVK/211/2023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 44 Abs. 4 der derzeit geltenden Kommunalverfassung M-V (KV M-V) dürfen nur noch der Bürgermeister oder sein Stellvertreter Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen einwerben oder das Angebot einer Zuwendung entgegennehmen.

Über die Annahme und Vermittlung entscheidet gemäß § 7 Abs. 2 lit. f der Hauptsatzung der Gemeinde Broderstorf bis zu einer Wertgrenze von 100,00 € der Bürgermeister, gemäß §6 Abs. 2 lit. b bis zu einer Wertgrenze von 1000,00 € der Hauptausschuss. Ab einer Wertgrenze von 1000,01 € entscheidet die Gemeindevertretung über die Annahme.

 

Folgende Spende ist für die Gemeinde Broderstorf eingegangen:

 

-1500,00 EUR von Thorsten Junge (Förderung Jugendhilfe)

 

 Auswirkungen auf das Liegenschaftsamt:

 keine

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf beschließt in ihrer Sitzung am 01.02.2023

die Annahme der folgenden Spende im Sinne des § 44 Abs. 4 KV M-V von

-1500,00 EUR von Thorsten Junge (Förderung Jugendhilfe)

 

 

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Finanz. Auswirkung

Derzeitig wird die Spende auf dem Verwahrkonto 36200.3799100 (Spenden vor Annahme nach § 44 Abs. 4 KV M-V) verbucht. Mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf wird diese zur Verwendung auf das Produktkonto 36200.462900 (sonstige laufende Erträge), Teilhaushalt 2 umgebucht. Sachspenden werden buchhalterisch nicht erfasst.

 

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