Beschlussvorlage - BV/AVK/215/2023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß des Beschlusses SLA 03/01/2015 des Kita- und Schulausschusses des Amtes Carbäk vom 23.04.2015 und dem Beschluss GV 01/02/15 der Gemeinde Roggentin vom 23.02.2015, wird abweichend von der Aufgabenübertragung „Schulangelegenheiten“ auf das Amt Carbäk die Gemeinde Roggentin über die Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) entscheiden. Die Voraussetzungen zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung werden weiterhin durch das Amt Carbäk geprüft

Folgender Sachverhalt liegt vor: Die Familie, wohnhaft in 18184 Roggentin, beantragt den Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule, hier: einer Schule in der Hansestadt Rostock für ihren Sohn.

 

Gemäß der gesetzlichen Verpflichtung und des gesetzlich festgelegten Schuleinzugsbereiches - die Gemeinde Roggentin gehört zum Schuleinzugsgebiet „Schule an der Carbäk“ - bietet die Gemeinde Roggentin einschließlich aller Ortsteile an der „Schule an der Carbäk“ den Bildungsgang - Grundschule mit dem Profil „Volle Halbtagsschule“ an.

Nach § 46 Absatz 3 des Schulgesetzes M-V kann der Träger der örtlichen Schule, hier das Amt Carbäk für die „Schule an der Carbäk“, den Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches gestatten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt insbesondere vor, wenn

 

1. die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen ist,

2. der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten oder die Wahrnehmung seines Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde oder

3. besondere soziale Umstände vorliegen.

 

Im Antrag wurden folgende Gründe angegeben:

 

1. Der Bruder (2. Zwilling) hat eine körperliche Behinderung durch Cerebralparese, den Pflegegrad 3 und es liegt ein Grad der Behinderung von 80 vor. Dadurch ist er an der Paul-Friedrich-Scheel Schule in Rostock angemeldet. Die Schule ist die Einzige in der Umgebung, die sich auf körperbehinderte Kinder spezialisiert hat, diese individuell fördert und therapeutisch betreut. Durch das integrative Konzept ist die Schule aber auch gleichermaßen eine Grundschule für gesunde Kinder.

Da die beiden Brüder eine enge Bindung zueinander haben, soll eine Anmeldung an der Schule für beide Geschwister erfolgen.

 

2.Die Mutter ist unter der Woche alleinerziehend, da der Papa im Außendienst tätig ist und nur über das Wochenende zu Hause ist.

 

3.Die Mutter selbst ist auch berufstätig und benötigt dadurch dringend Unterstützung von den Großeltern, die ebenfalls in Rostock wohnen. Der Alltag mit einem kranken Kind, den damit verbundenen Kontroll- und Therapieterminen, sowie die zeitgleiche Koordination des Berufslebens erfordern viel Organisation und sind nur durch die Hilfe und Unterstützung der Großeltern möglich.

 

4. Die beiden Kinder gehen derzeit ebenfalls in einen Kindergarten in Rostock und es wurden gute Erfahrung im Alltag damit gemacht.

 

Nach Prüfung des Antrages wird festgestellt, dass besondere soziale Umstände vorliegen, die eine Ausnahmegenehmigung zum Wohl des Kindes gestatten.

 

 

Aus Sicht der Verwaltung liegen somit die Ausnahmetatbestände nach §46 Abs. 3 Nr. 3 SchulG M-V vor.

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung vom 27.03.2023, den Antrag der Familie zum Besuch ihres Sohnes einer örtlich nicht zuständigen Schule zu genehmigen.

 

 Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

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Finanz. Auswirkung

Bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind jährlich im Haushalt für den Schullastenausgleich entsprechende Mittel im Produkt 21100 (Grundschulen) Produktkonto 5254300 (Kostenerstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände) Teilhaushalt 1 in Höhe von rd. 1.200,- € einzuplanen.

Aufgrund der Schulträgerschaft der Gemeinde für die Schule an der Carbäk, hat die Gemeinde durch die zu zahlende Schulumlage einen finanziellen Mehraufwand im Verhältnis zu den an die örtlich zuständige Schule zu leistenden Schullastenausgleich. Dadurch wird der Haushalt zusätzlich belastet.

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