Beschlussvorlage - BV/Käm/398/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Die Coronapandemie beeinflusst seit nun fast 2 Jahren das soziale und wirtschaftliche Leben eines jeden Einzelnen in nicht abschätzbarem Ausmaß und die Gewerbetreibenden in besonderem Maße was zu vermehrten Engpässen diverser Zahlungen führt oder noch führen kann.

 

Aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen in Bezug auf steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020 und den Ergänzungen vom 22. Dezember 2020 und 07. Dezember 2021 sowie der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020 und den Ergänzungen vom 25. Januar 2021 und 09. Dezember 2021, kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen von der Erhebung der Stundungszinsen / Säumniszuschläge ab dem Zeitraum der Veffentlichung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I und Teil II bis zum 31.03.2022 verzichtet werden.

 

Erhalten die Gewerbetreibenden eine Gewerbesteuerabrechnung aus Vorjahren, zu deren Zahlung sie aufgrund der Coronapandemie aktuell nicht in der Lage sind, besteht die Möglichkeit der Beantragung einer zinslosen Stundung im Amt Carbäk. Dazu muss der ausgearbeitete und ergänzte Antrag auf Stundung / Vollstreckungserleichterung ausgefüllt und dem Amt Carbäk zugestellt werden. Die Möglichkeit der zinslosen Stundung besteht auch bei anderen öffentlichen Steuern und Gebühren, sofern der Antrag begründet ist und bewilligt wird. Die Gewährung einer zinslosen Stundung kann bei einer Fälligkeit bis zum 31. Januar 2022 aufgrund der Auswirkungen der Coronapandemie grundsätzlich nur bis zum 31. rz 2022 erfolgen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss des Amtes Carbäk beschließt in seiner Sitzung am 20.01.2022, gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen in Bezug auf steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020 und den Ergänzungen vom 22. Dezember 2020 und 07. Dezember 2021 sowie der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020 und den Ergänzungen vom 25. Januar 2021 und 09. Dezember 2021, bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen von der Erhebung der Stundungszinsen / Säumniszuschläge ab dem Zeitraum der Veröffentlichung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I und Teil II bis zum 31.03.2022 zu verzichten.

 

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Unter Heranziehung aller eingenommenen Säumniszuschläge im Durchschnitt der letzten 3 Jahre (2019-2021) könnte ein Einnahmeverzicht

 

von bis zu ca. 22.500,00 EUR auf dem Produktkonto 61200.4622002 (Säumniszuschläge)

von bis zu ca.  1.200,00 EUR auf dem Produktkonto 61200.4622009 (Vollstreckungsgebühren)

von bis zu ca.        20,00 EUR auf dem Produktkonto 61200.4720000 (Stundungszinsen)

im Teilhaushalt 3 des Amtshaushaltes zu verzeichnen sein.

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

 

-          keine

 

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Anlagen

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