Beschlussvorlage - BV/BAU/196/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

 

Entstehung des Bauhofes

 

  • 18.03.1998 Bildung des Bauhofes

(seinerzeit über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den rgermeistern der Gemeinde Broderstorf - Herrn Hanns

Lange, Gemeinde Roggentin Herrn Manfred Bockholt und dem Amt Amtsvorsteher Herr Jens Quaas)

 

 

  • 11.03.2008 Gründung des Bauhofausschusses

(Grundlage - Hauptsatzung des Amt Carbäk - rechtliche Feststellung, dass öffentlich-rechtlicher Vertrag rechtsunwirksam gewesen ist ckwirkende Heilung zum 18.03.1998 in Form von Übertragungsbeschlüssen der Selbstverwaltungsaufgabe des Bauhofes der Gemeinden Broderstorf und Roggentin auf das Amt gemäß §127 Abs.4 i.V.m.§2 Abs.2 KV M-V) Siehe Anlage gleichlautende Beschlüsse der Gemeinden Broderstorf GV 11/16/08 vom 01.10.2008; Roggentin GV 06/09/08 vom 29.09.2008 und des Amtsausschusses AA 06/06/08 vom 20.11.2008)

 

  • 01.01.2013 Erweiterung des Einsatzgebietes des Bauhofes durch die Eingemeindung der Gemeinde Steinfeld in die Gemeinde Broderstorf (ab 1.1.2013 ist Steinfeld ein Ortsteil der Gemeinde Broderstorf)

(gemäß Fusionsvertrag zwischen der Gemeinde Broderstorf und der Gemeinde Steinfeld Übertragung des Eigentums an Geräten und Ausrüstungen in Form einer Zweckschenkung Siehe Anlage Beschluss der Gemeinde Broderstorf GV 48/12/13 vom09.10.2013)

 

  • 11.10.2015 Beschluss zur Einordnung des Gemeindearbeiters (damals Produkt 11402) der Gemeinde Thulendorf in den Haushalt des Amtes durch Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe (Unterhaltung des kommunalen Vermögens) gem. §127 Abs.4 KV M-V

bertragung erfolgte seinerzeit ohne direkte Eingliederung in den bestehenden Bauhof und wurde unter einem separaten Produktkonto des Amtshaushaltes ab 01.01.2016 eingeordnet und durch eine Umlage der Gemeinde Thulendorf finanziert)

 

  • 2019

Der Bauhofausschuss des Amtes Carbäk, die Gemeinde Broderstorf, die Gemeinde Roggentin und die Gemeinde Thulendorf haben in ihren jeweiligen Gremien 2019 gleichlautende Beschlüsse zur Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe des kommunalen Vermögens gemäß §127 KV M-V gefasst, dass das ehemalige Produkt 11433 innerhalb des Amtshaushaltes (Aufgabenübertragung des kommunalen Vermögens der Gemeinde Thulendorf) in das Produkt 11403 (Bauhof) integriert wird und dementsprechend der Bauhof sich aus den drei genannten Gemeinden ab 01.01.2020 zusammensetzt.

Die Finanzierung des Bauhofes (im Haushalts des Amtes unter Produkt 11403 erfasst) erfolgt durch eine prozentuale Umlage, die die Gemeinden in ihrem jeweiligen Haushalt 2020/2021eingeordnet und beschlossen und diese Umlage an das Amt zu zahlen haben:

 

im Ergebnishaushalt:im Finanzhaushalt (im Rahmen der Inverstitionen):

Anteil Broderstorf51,55%56,70%

Anteil Roggentin39,37%43,30%

Anteil Thulendorf 9,08% 0,00%

 

Die vorliegenden Beschlüsse für die Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe Unterhaltung des kommunalen Vermögens der Gemeinde Broderstorf (GV 11/03/2019 v. 4.12.2019), Gemeinde Roggentin (GV 09/02/2019) und der Gemeinde Thulendorf (GV 06/05/2019 v. 09.12.2019) auf das Amt (Bauhof) (BHA 19/06/2019 v. 29.10.2019) sind für alle Beteiligten bindend. Die Umsetzung der übertragenen Aufgabe wird durch das Amt gem. §68 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V geregelt, d.h. der bestehende Bauhof ist organisatorich und finanztechnisch im Amt eingeordnet und trifft Entscheidung in allen Angelegenheiten, die dem Amt gemäß § 127 Abs. 4 KV M-V von den Gemeinden Broderstorf, Roggentin und Thulendorf übertragen worden sind (Unterhaltung des kommunalen Vermögens).

 

Auf Grund der Übertragung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe gemäß §127 KV M-V durch die drei Gemeinden, ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag somit nicht zwingend erforderlich, da die Beteiligten gleichlautend die finanziellen Abweichungen beschlossen haben und die Gremien an die Beschlüsse gebunden sind. Ein öffentlich-rechlicher Vertrag hätte lediglich eine Rechtswirksamkeit nach außen.

 

Auf Grund der in den o.g .Beschlüssen aus 2019 bereits festgelegten Passage zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages für die Abweichungen im Finanz- und Ergebnishaushaltes ist es erforderlich im Bauhofausschuss nochmals die Thematik zu besprechen, ob die Beteiligten des Bauhofes trotz der Übertragung, noch eine vertragliche Reglung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag wollen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Bauhofausschuss des Amtes Carbäk beschliesst in seiner Sitzung am 30.01.2020, auf die Passage des Beschlusses BHA 19/06/2019 vom 29.10.2019 „einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu den Abweichungen der Prozentsätze zwischen dem Finanz- und Ergebnishaushalt zu beschliessen“ zu verzichten / nicht zu vezichten. Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

keine

 

 

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Anlagen

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