BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/BAU/218/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Der Antragsteller beantragt 1. Nachtrag hinsichtlich Dachform zum Bauvorhaben Neubau eines Autohauses mit Servicebereich auf dem Grundstück in der

 

Gemarkung: NeuendorfFlur: 1Flurstück: 197/10

 

Antragseingang im Amt: 30.01.2020Fristablauf nach BauGB: 05.03.2020

 

Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 der Gemeinde Broderstorf für das Gewerbegebiet in Neu Roggentin. Die baurechtliche Beurteilungsgrundlage bildet somit § 30 BauGB. Demnach sind Bauvorhaben zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Baugenehmigung zum Bauvorhaben wurde bereits am 21.01.2019 erteilt. Der Antragsteller plant vorliegend lediglich die Änderung der Dachform. Rein planungsrechtlich stehen Bedenken nicht entgegen. Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Bauausschuss der Gemeinde Broderstorf empfiehlt der Bürgermeisterin in seiner Sitzung am 17.02.2020 das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum 1. Nachtrag (Änderung Dachform) zur Baugenehmigung vom 21.01.2019 zum Bauvorhaben Neubau Autohaus mit Servicebereich des Antragstellers auf dem Grundstück in der Gemarkung Neuendorf, Flur 1, Flurstück 197/10 zu erteilen.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

Keine

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Anlagen

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