BV Amt nur ein Gremium (i.d.R. AA) - BV/VST/003/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

 

Die Corona-Pandemie beeinflusst derzeit das soziale und wirtschaftliche Leben eines jeden Einzelnen in nicht abschätzbarem Ausmaß und die Gewerbetreibenden in besonderem Maße was zu vermehrten Engpässen diverser Zahlungen führen kann.

Aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen in Bezug auf steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020 sowie der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020, wird bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen von der Erhebung der Stundungszinsen/ Säumniszuschläge ab dem Zeitraum der Veröffentlichung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I vom 20.04.2020 bis zum 31.12.2020 abgesehen.

Die Gewerbetreibenden werden im Mitteilungsblatt 05/2020 darauf hingewiesen, beim zuständigen Finanzamt eine Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung für 2020 zu beantragen.

Erhalten die Gewerbetreibenden eine Gewerbesteuerabrechnung aus Vorjahren, zu deren Zahlung sie aufgrund der Corona-Pandemie aktuell nicht in der Lage sind, besteht die Möglichkeit der Beantragung einer zinslosen Stundung im Amt Carbäk. Dazu muss der ausgearbeitete Antrag auf Stundung/Vollstreckungserleichterung ausgefüllt werden und dem Amt Carbäk zugestellt.

Die Möglichkeit der zinslosen Stundung besteht auch bei anderen öffentlichen Steuern und Gebühren, sofern der Antrag begründet ist und bewilligt wird. Eine zinslose Stundung aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie ist grundsätzlich nur bis zum 30.12.2020 möglich.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Amtsausschuss des Amtes Carbäk beschließt in seiner Sitzung am 14.05.2020 gemäß des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen in Bezug auf steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020 sowie der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19. März 2020, bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen auf die Erhebung der Stundungszinsen/ Säumniszuschläge im Rahmen einer gewährten Stundung/Vollstreckungserleichterung ab dem Zeitraum der Veröffentlichung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I vom 20.04.2020 bis zum 31.12.2020 zu verzichten.

 

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Unter Heranziehung aller eingenommenen Säumniszuschläge im Durchschnitt der letzten 3 Jahre (2017-2019) könnte ein Einnahmeverzicht

von bis zu ca. 8.400,00 EUR auf dem Produktkonto 61200.4622002 (Säumniszuschläge)

von bis zu ca. 1.200,00 EUR auf dem Produktkonto 61200.4622009 (Vollstreckungsgebühren)

von bis zu ca.    100,00 EUR auf dem Produktkonto 61200.4720000 (Stundungszinsen)

im Teilhaushalt 3 des Amtshaushaltes zu verzeichnen sein.

 

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

 

 

keine

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Anlagen

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