BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/BAU/381/2020

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

In Ihrer Sitzung am 06.05.2020 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 für das Sonder- und Gewerbegebiet „Neuendorf zwischen der Autobahn A19, Neuendorf, Neuendorfer Straße und Neu Roggentin“ der Gemeinde Broderstorf beschlossen.

 

Die vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 ist von drei Seiten von baulichen Nutzungen umgeben und liegt demnach innerhalb des Siedlungsbereichs. Für den vorliegenden Fall darf ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, weil in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird.

Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b) BauGB genannten Schutzgüter, Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie Europäischer Vogelschutzgebiete sind durch die beabsichtigen Festsetzungen nicht zu befürchten. Hier ist auf die außerordentliche Vorprägung des Standortes sowie der angrenzenden Flächen zu verweisen.

 

Die Zulassung eines Vorhabens mit der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht geplant.

 

Im Beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Aus diesem Grund wird keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist eine vereinfachte Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorzunehmen.

 

Der Planentwurf wird beschlossen und der Begründungsentwurf wird gebilligt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind der Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.

 

Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB holt die Verwaltung oder ein beauftragter Dritter die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu Planentwurf und Begründung ein, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Absatz 2 BauGB - öffentliche Auslegung

§ 4 Absatz 2 BauGB - Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

§ 13a BauGB        - Bebauungspläne der Innenentwicklung

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf beschließt in ihrer Sitzung am 04.11.2020:

  1. Der Aufstellungsbeschluss der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 für das Sonder- und Gewerbegebiet „Neuendorf zwischen der Autobahn A19, Neuendorf, Neuendorfer Straße und Neu Roggentin“ der Gemeinde Broderstorf vom 06. Mai 2020 wird geändert. Das Plangebiet ist der beigefügten Übersichtskarte (Anlage 1) zu entnehmen und kann als „Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a BauGB verstanden werden. Entsprechend soll die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Der geänderte Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB mit Hinweis auf § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
  2. Der vorliegende Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 für das Sonder- und Gewerbegebiet „Neuendorf zwischen der Autobahn A19, Neuendorf, Neuendorfer Straße und Neu Roggentin“ der Gemeinde Broderstorf im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wird in der Fassung vom Oktober 2020 beschlossen. Der Entwurf der Begründung mit Stand Oktober 2020 wird gebilligt.
  3. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 für das Sonder- und Gewerbegebiet „Neuendorf zwischen der Autobahn A19, Neuendorf, Neuendorfer Straße und Neu Roggentin“ der Gemeinde Broderstorf mit der Begründung ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
  4. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine. Die Kosten trägt der Investor.

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

Keine.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...