BV Gemeinde ein Gremium (i.d.R. nur GV) - BV/BAU/430/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt/Problemstellung:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf hat in ihrer Sitzung am 03.06.2020 den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Hinter dem Lindenweg“, einschließlich der Begründung, haben vom 29.06.2020 - 31.07.2020 öffentlich ausgelegen und wurden auf der Homepage des Amtes Carbäk veröffentlicht. Die Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 29.06.2020 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wurde ein Verfahrenswechsel von § 13 zu § 13a BauGB vorgenommen.

 

Das Flurstück 71/45 der Flur 1 Gemarkung Pastow wird nun nicht mehr als Grünfläche, sondern als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Um keine zusätzliche Versiegelung zu ermöglichen wird die Grundflächenzahlr das Grundstück (Flurstücke 71/44 und 71/45) von 0,4 auf 0,23 reduziert.

 

Weiter wird folgende textliche Festsetzung ergänzt:

 

8. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen§ 12 und §14BauNVO

Stellplätze, überdachte Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der im Baugebiet liegenden Grundstücke dienen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligungen und öffentlichen Auslegungen sind abzuwägen.

 

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a des Baugesetzbuches BauGB durchgeführt, da durch die Änderung:

a) die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO weniger als 20 000m² beträgt,

b) das zulässige Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach

    den gesetzlichen Vorschriften nicht begründet,

c) keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b BauGB

   genannten Schutzgüter (Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung) bestehen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf beschließt in ihrer Sitzung am 03.03.2021 den Abwägungs-, Entwurfs—und Auslegungsbeschluss mit folgenden Punkten:

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt die anliegende Abwägung der während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden eingegangenen Stellungnahmen.

 

  1. Die Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt den geänderten Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 *Hinter dem Lindenweg* der Gemeinde Broderstorf in der vorliegenden Form. Die Begründung wird gebilligt.

 

  1. Der geänderte Entwurf der Satzung und der Begründung sind nach § 4a Abs. 3 BauGB öffentlich auszulegen. Von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB abgesehen.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind erneut nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB parallel zu beteiligen.

 

  1. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die Gesamtkosten für die 3. Änderung des B-Plans Nr. 12 der Gemeinde Broderstorf belaufen sich auf 7.162,65 € (inkl. Nachtrag).

 

Im TH 2 stehen auf dem Produktkonto 51100.5625500 noch finanzielle Mittel in Höhe von 10.000,00 € zzgl. Reste aus 2020 in Höhe von 61.529,16 €, mithin 71.529,16 € zur Verfügung.

 

Auswirkungen auf Liegenschaftsangelegenheiten:

Keine

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Anlagen

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