BV Gemeinde mehrere Gremien - BV/BAU/526/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Abwägungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Roggentin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BV Gemeinde mehrere Gremien
- Federführend:
- BEL/SG Bauamt
- Bearbeiter:
- Christin Burmeister
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bauausschuss Roggentin
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Roggentin
|
|
|
|
06.09.2021
|
Sachverhalt
Sachverhalt/Problemstellung:
Die Gemeindevertretung Roggentin hat in ihrer Sitzung am 29.03.2021 beschlossen, den
Bebauungsplan Nr. 8 für das Mischgebiet „Roggentin-Nord“ zwischen der Dorfstraße zur B110 und der Bebauung am Pastower Weg und bis zu 250m nördlich der Ortslage Roggentin ersatzlos aufzuheben.
Gegenstand der Aufhebung ist die Beseitigung baurechtlicher Diskrepanzen, die mit der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 8 einhergehen und einer planungsrechtlichen Sicherung der Entwicklung des Gebietes zwischen der Dorfstraße zur B110 und der Bebauung am Pastower Weg und bis zu 250m nördlich der Ortslage Roggentin widersprechen.
Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eine öffentliche Bereithaltung des Vorentwurfs in der Zeit vom 26.04.2021 bis zum 28.05.2021 durchgeführt.
Von den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 21.04.2021 die Stellungnahmen eingeholt worden.
Mit dem vorliegenden Abwägungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss werden die Stellungnahmen zum Vorentwurf geprüft.
Der Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8 gegenüber dem Vorentwurf bleibt in seinem Wesen bestehen, unterliegt lediglich Ergänzungen in der Argumentation sowie der Vervollständigung der Unterlagen. Aufgrund der Einwände des Landkreises Rostock wurden die Unterlagen mit dem Plan zur Satzung (Teil B) sowie bekräftigenden Aussagen zu grünordnerischen Festsetzungen und zur Erforderlichkeit der Planung ergänzt. Weiterhin erfolgte die konkrete Auseinandersetzung mit den Einwänden der Öffentlichkeit (Lars Linde, Kfz-Werkstatt).
In der vorliegenden Fassung soll der Entwurf über sie Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8 für das Mischgebiet „Roggentin-Nord“ in der Gemeindevertretung Roggentin am 06.09.2021 gebilligt werden.
Mit dem Entwurf sollen die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 06.09.2021 den Abwägungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8 für das
Mischgebiet „Roggentin-Nord“ der Gemeinde Roggentin mit den folgenden Punkten:
1. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8 der Gemeinde Roggentin hat die Gemeindevertretung mit dem in der Anlage dargestellten Ergebnis geprüft.
Die Anlage mit der Begründung ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die Öffentlichkeit, sowie die Behörden und die sonstigen Träger
öffentlicher Belange, die Anregungen in ihren Stellungnahmen gegeben haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe anhand von Auszügen aus der Anlage zu diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind zu dem Vorgang zu nehmen.
2. Der Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8 für das Mischgebiet „Roggentin-Nord“ und
die Begründung dazu, werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.
3. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung durchzuführen.
Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Normenkontrolle unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
4. Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch den
Bebauungsplan Nr. 8 berührt werden kann, sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen einzuholen. Sie sind von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
6,7 MB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
2 MB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
2,8 MB
|
