BV Gemeinde mehrere Gremien - BV/HRA/221/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Poppendorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BV Gemeinde mehrere Gremien
- Federführend:
- HBA/SG Rechtsamt
- Bearbeiter:
- Wenke Hausrath
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Bau- und Wohnumfeldausschusses Poppendorf
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Vorberatung
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15.11.2021
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Erledigt
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Gemeindevertretung Poppendorf
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Entscheidung
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29.11.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt/Problemstellung:
I.
In der letzten Sitzung des Bau- und Wohnumfeldausschusses wurde die Frage aufgeworfen, ob es bzgl. der bestehenden Straßenreinigungssatzung der Gemeinde noch der Regelung einer Übertragung der Schneeräum- und Glättebeseitigungspflicht der Anlieger bedarf, da die Gemeinde Verträge mit Winterdienstunternehmen auch für die Gehwege abgeschlossen hat. Die Einwohner seien verunsichert, ob sie aus der Pflicht genommen seien, da die Gemeinde über Unternehmen jetzt seit einigen Wintern auch auf den Gehwegen tätig wird.
Laut § 2 Abs. 5 der Straßenreinigungssatzung befreit eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten. Gem. § 4 Abs. 3 gilt das auch für den Winterdienst.
Der entsprechende Vertrag mit Transport-Abbruch-Erdbau Maik Voß ist in Ordnung. Er regelt auch die Möglichkeit der Übernahme der diesbezüglichen Pflichten des Gemeindearbeiters bei dessen Ausfall.
Eine ausdrückliche Haftungsübernahme wie in früheren Winterdienstverträgen (Archiv des Vertragsregisters) ist im aktiven Vertrag nicht enthalten. Die Rechtsfolgen eines ggf. eintretenden Schadens finden sich damit im BGB, wonach die Gemeinde gem. § 831 BGB für ihren Verrichtungsgehilfen nur haftet, wenn sie ein Auswahlverschulden trifft. Ein solches ist nicht ersichtlich. Damit würde die Gemeinde bei einem Schadensersatzanspruch aus der Gesamtschuldnerschaft mit dem beauftragten Unternehmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit befreit werden.
Damit sind beide Varianten denkbar.
Den größtmöglichen Schutz der Gemeinde im Blick bitte ich nur zu bedenken, dass die Gemeinde natürlich geschützter ist, wenn sie gar nicht erst zum Kreis der möglichen Schadensersatzpflichtigen gehört. Das ist nur zu erreichen, wenn die besagte Pflicht zulässigerweise auf die Anlieger übertragen ist.
Hier wäre dann die entsprechende Kommunikation vonnöten, dass die Gemeinde gern und sogar unentgeltlich (ohne Straßenreinigungsgebühren) für die Anlieger tätig wird, diese aber in letzter Konsequenz verpflichtet sind und auf die gefahrlose Begehbarkeit des Gehwegs vor ihrem Grundstück in der Winterperiode aufpassen müssen. Dies hat auch den Vorteil einer Kontrolle des Vertragspartners.
II.
Die rechtskräftige Satzung der Gemeinde Poppendorf zur Straßenreinigung stammt aus dem Jahr 2003.
Die Satzung ist inhaltlich auch aus heutiger Sicht im Großen und Ganzen in Ordnung. Lediglich die Verpflichtung der Anlieger zur Entfernung von Hundekot ist unzumutbar und der Verweis bei den Ordnungswidrigkeiten umfasst fälschlich nicht den § 5 bzgl. der außergewöhnlichen Verunreinigung von Straßen, sondern den § 6 zum Grundstücksbegriff.
Nichts davon ist geeignet, die Satzung als rechtswidrig zu betrachten, sofern die Entfernung von Hundekot nicht ordnungsrechtlich verfolgt wird. Eine Neufassung ist darum nicht unbedingt nötig, wird aber vorgeschlagen, weil eine kommunale Satzung aus dem Jahr 2003 einfach alt ist, so dass es sinnvoll erscheint, sie nicht nur zu ändern, sondern tatsächlich neu zu fassen.
Im Rahmen der Neufassung wurden geringfügige Änderungen vorgenommen.
So ist der Grundstücksbegriff nicht mehr in einem hinteren Paragraphen untergebracht, sondern bereits in § 1 unter [Allgemeines] eingefügt worden.
§ 5 Abs. 3 beinhaltet nun ausdrücklich, dass der reinigungspflichtige Anlieger bzgl. Hunde- und Pferdekot nicht neben dem eigentlichen Verursacher der außergewöhnlichen Verunreinigung für die Entfernung des Hunde- und Pferdekots zuständig ist.
Die Anlage mit dem Verzeichnis der Reinigungsklassen wurde ersatzlos herausgenommen. Es sind alle öffentlichen Straßen in der Gemeinde Poppendorf monatlich zu reinigen (nun § 3 Abs.1). Dafür ist ein Verzeichnis nicht nötig, da es keine tatsächliche Unterteilung in mehrere Reinigungsklassen gibt. Die öffentlichen Straßen müssen zur Wirksamkeit der Satzung nicht benannt werden. Auch der Anmerkungen bedarf es nicht.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag 1:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 29.11.2021 die Neufassung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Poppendorf gemäß anliegendem Entwurf der Alternative 1 mit Übertragung der Schneeräum- u. Glättebeseitigungspflicht bzgl. der Gehwege auf die Anlieger.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis:
__ Ja - Stimmen__ Nein - Stimmen __ Stimmenthaltung(en)
Beschlussvorschlag 2:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf beschließt in ihrer Sitzung am 29.11.2021 die Neufassung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Poppendorf gemäß anliegendem Entwurf der Alternative 2 ohne Übertragung der Schneeräum- u. Glättebeseitigungspflicht bzgl. der Gehwege auf die Anlieger.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind Bestandteil des Beschlusses.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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625,9 kB
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2
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121,7 kB
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