Beschlussvorlage - BV/BAU/104/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Planungsraum umfasst eine derzeit landwirtschaftlich genutzte Grünfläche innerhalb der Ortslage Roggentin. Die Umgebung des Geltungsbereiches weist eine deutliche anthropogene Prägung auf. Die nördlichen Grenzen des Planungsraumes bilden zum einen Gewerbebetriebe sowie zum anderen die „Verbindungsstraße“. Östlich verläuft ein Fußgänger- und Radweg, welcher von Gehölzen gesäumt wird und einen parkähnlichen Charakter aufweist. Der Bereich südlich des Vorhabenstandortes wird durch Wohnbebauungen in Form von freistehenden Einfamilienhäusern, Doppel- und Reihenhäusern charakterisiert. Die südwestliche Grenze bilden eine Kindertagesstätte sowie eine Pflegeeinrichtungen.

Der Geltungsbereich beläuft sich auf eine Größe von etwa 5,6 ha und erstreckt sich über die Flurstücke 62/8, 62/10, 62/14, 62/16, 62/17, 63/8 und 63/9 der Flur 1 in der Gemarkung Roggentin.

Planungsziel ist die Festsetzung von vier Mischgebieten gemäß § 6 BauNVO. Der Investor beabsichtigt eine Nutzmischung aus Wohnen und Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

Die Gemeinde Roggentin stimmte dem Antrag des Investors auf Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 bereits zu. Der Investor verpflichtet sich im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungs- und Erschließungskosten sowie zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit der Gemeinde Roggentin. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde damit nicht verbunden.

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durch die Verwaltung beteiligt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

Im Sinne des gesetzlich geregelten Entwicklungsgebotes wird auf das Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Änderung des Flächennutzungsplans verwiesen.

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 2 Absatz 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss

§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 4 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

 

Auswirkungen auf das Liegenschaftsamt:

Keine

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt in ihrer Sitzung am 15.08.2022 folgende Punkte:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin beschließt die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 für das Gewerbegebiet “Pastower Weg“ gemäß § 11 Abs. 1 BauGB für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich. Er umfasst etwa 5,6 ha und erstreckt sich über die Flurstücke 62/8, 62/10, 62/14, 62/16, 62/17, 63/8 und 63/9 der Flur 1 in der Gemarkung Roggentin.
  2. Planungsziel ist die Festsetzung von vier Mischgebieten gemäß § 6 BauNVO.
  3. Die gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
  4. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
  5. Der Planvorentwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 für das Gewerbegebiet „Pastower Weg“ wird in der vorliegenden Fassung vom Juni 2022 beschlossen. Der Vorentwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung vom Juni 2022 gebilligt. (Anlage 2)

Der Vorentwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 für das Gewerbegebiet Roggentin „Pastower Weg“, einschließlich Begründung, ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung der 3. Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden können, zum Planvorentwurf und zu dem Begründungsvorentwurf einzuholen.

 

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Finanz. Auswirkung

Keine. Die Kosten für die Bebauungsplanänderung trägt der Investor.

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Anlagen

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